sozial-Recht

Bundessozialgericht

Abschlagsfreie Rente ab 63 für Arbeitslose erschwert



Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente ab 63 für Arbeitslose erschwert. Danach ist ein Arbeitslosengeldbezug zwei Jahre vor Rentenbeginn nur ausnahmsweise als Wartezeit anrechenbar, entschieden die obersten Sozialrichter am 28. Juni in Kassel.

Die abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr gibt es seit dem 1. Juli 2014. Versicherte, die mindestens 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, können dann ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen.

Grundsätzlich zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit zu den 45 Beitragsjahren mit. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwei Jahre vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bezogen wurde. Von dieser Ausnahme hatte der Gesetzgeber aber eine weitere Ausnahme gemacht. Danach wird der Arbeitslosengeldbezug zwei Jahre vor Rentenbeginn doch noch zu den 45 Beitragsjahren mitgezählt, wenn der Versicherte wegen einer Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers arbeitslos geworden ist.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine abschlagsfreie Rente ab 63 verwehrt. Ihm fehlten noch zum Erreichen der 45 Beitragsjahre vier Monate. Da der Mann vor dem gewünschten Rentenbeginn Arbeitslosengeld erhielt, wurde diese Zeit nicht für die Rente ab 63 angerechnet.

Der Kläger wandte ohne Erfolg ein, dass er wegen einer Betriebsaufgabe arbeitslos geworden war. Der Arbeitgeber, ein bundesweit tätiger Bildungsdienstleister, habe seine Außenstelle in Hamburg geschlossen.

Doch das ist noch keine "Geschäftsaufgabe", urteilte das BSG. Diese liege vor, wenn "das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Der Bildungsdienstleister sei aber weiter tätig, nur nicht in der Außenstelle Hamburg. Damit könne der Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die erforderlichen 45 Beitragsjahre angerechnet werden.

Az.: B 5 R 25/17 R