sozial-Recht

Bundessozialgericht

Ungleichbehandlung der "Mütterrente" verfassungsgemäß



Rund 9,5 Millionen Rentner können sich für ihre vor 1992 geborenen Kinder weiterhin nur zwei und nicht drei Jahre Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen. Die entsprechenden Regelungen der "Mütterrente" sind verfassungsgemäß, wie am 28. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte. Die klagende Mutter kündigte daraufhin den Gang vor das Bundesverfassungsgericht an.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992, mit der die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber aufgaben, die Nachteile für kindererziehende Eltern bei der Rente wieder auszugleichen. Dieser legte daraufhin fest, dass Eltern für ab 1992 geborene Kinder drei Erziehungsjahre auf ihre Rente anrechnen lassen können.

Für vor 1992 geborene Kinder blieb es bei nur einem angerechneten Erziehungsjahr. Im Juli 2014 wurde die "Mütterrente" eingeführt, so dass Eltern sich seitdem für ihre vor 1992 geborenen Kinder zwei Jahre Erziehungszeiten anrechnen lassen können.

Im jetzt entschiedenen Fall wollte die aus dem Raum Bayreuth stammende schwerbehinderte Klägerin für ihren 1981 geborenen Sohn ebenfalls drei Jahre Kindererziehungszeiten auf ihre Rente angerechnet bekommen. Die unterschiedliche Behandlung für vor und nach 1992 geborene Kinder sei diskriminierend. Die Leistung der Kindererziehung werde dadurch nicht ausreichend gewürdigt.

Das BSG urteilte, dass der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten die Finanzierung der "Mütterrente" gewährleisten wollte. Die Anrechnung von zwei Jahren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf die Rente sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe auch einen entsprechenden Stichtag festlegen dürfen.

Die Klägerin kündigte eine Verfassungsbeschwerde gegen die BSG-Entscheidung an.

Az.: B 5 R 12/17 R