Ausgabe 15/2018 - 13.04.2018
Chemnitz (epd). Spart das Land an der Qualifikation der Lehrkräfte für Förderschulen für Hörgeschädigte, muss die Kommune bei Bedarf einen erforderlichen Gebärdensprachdolmetscher bezahlen. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz in einem am 5. April bekanntgegebenen Beschluss entschieden.
Konkret ging es um eine heute 17-jährige hörbehinderte Schülerin, die die zehnte Klasse einer Förderschule für Hörgeschädigte in Chemnitz besucht. Damit die Schüler dem Unterricht auch folgen können, sollte dieser eigentlich in Gebärdensprache gehalten werden. Viele Lehrer beherrschten jedoch die Gebärdensprache nicht und unterrichteten die Schüler in der für sie unverständlichen „Lautsprache“.
Deshalb beantragte die Schülerin beim Landkreis Zwickau als zuständigem Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Gebärdensprachdolmetscher. Der Kreis lehnte das ab. Die Schule sei für die Wissensvermittlung zuständig, lautete die Begründung.
Doch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Kassel können sich die Sozialhilfeträger darauf nicht berufen, befand das LSG. Die Schulen seien zunächst für das pädagogische Konzept und die Bewertung der Schüler verantwortlich. Die Sozialhilfe müsse dagegen "die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung erbringen".
In Sachsen gebe es zusätzlich für die Förderschulen die "Pflicht zur behinderungsgerechten Beschulung". Dem komme hier der Schulträger und damit das Land aber nicht nach. Daher sei nun die Sozialhilfe in der Pflicht, die Kosten eines Gebärdendolmetschers zu bezahlen, weil ihre Förderschule "nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten". Allerdings könne der Sozialhilfeträger gegen den eigentlich vorrangig verpflichteten Schulträger Erstattungsansprüche geltend machen, entschied das LSG.
Az.: L 8 SO 123/17 B ER