Ausgabe 15/2018 - 13.04.2018
Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel, ob Ungarn die europäischen Mindeststandards für die Haftbedingungen von Straftätern erfüllt. In einem am 5. April veröffentlichten Beschluss stoppten die Karlsruher Richter per einstweiliger Anordnung vorerst die Auslieferung eines Serben nach Ungarn.
Ungarn hatte nach dem Mann per Europäischem Haftbefehl gesucht. Als er in Deutschland aufgegriffen wurde, kam er in Auslieferungshaft. Doch der Serbe hielt die Auslieferung nach Ungarn für rechtswidrig. Ungarn halte die europäischen Mindeststandards bei den Haftbedingungen nicht ein, machte er geltend.
Er verwies darauf, dass dort die Gefängnisse massiv überbelegt seien. Auf jeden einzelnen Häftling entfalle durchschnittlich nur ein Platz von 1,5 Quadratmetern. Es gebe Insektenplagen, schlechte Belüftung und einen Mangel an Intimsphäre bei der Toilettennutzung. Der Mann berief sich auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2015, in dem Ungarn "systemische Mängel" bei den Haftbedingungen vorgeworfen wurde.
Das Oberlandesgericht München hielt die Auslieferung dennoch für zulässig. Die Haftbedingungen hätten sich zwischenzeitlich gebessert, die EGMR-Rechtsprechnung sei nicht mehr aktuell, hieß es zur Begründung. Der EGMR halte inzwischen Auslieferungen nach Ungarn wegen verbesserter Zustände in den Gefängnissen für zulässig.
Das Bundesverfassungsgericht stoppte jedoch die Auslieferung vorerst für maximal sechs Monate, bis über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden wird. Es gebe weiterhin Zweifel, ob Ungarn die europäischen Mindeststandards einhalte. Das OLG München sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der EGMR keine drohenden unmenschlichen Haftbedingungen und "systemischen Mängel" in Ungarn mehr annimmt.
Mit den Fragen zu den Haftbedingungen in Ungarn muss sich künftig auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandersetzen. Das OLG Bremen hatte in einem am 4. April veröffentlichten Beschluss den Luxemburger Richtern einen Rechtsstreit über die Auslieferung eines Straftäters nach Ungarn vorgelegt (AZ: 1 Ausl A 21/17). Das Gericht solle unter anderem prüfen, ob es für eine Auslieferung ausreicht, dass die Behörden des Ziellandes eine menschenwürdige Behandlung nur zuzusichern brauchen.
Az.: 2 BvR 237/18