sozial-Recht

Verwaltungsgerichtshof

Geringere Kurtaxe für "Beherbergung" von Patienten in Kliniken



Kur- und Rehakliniken in touristischen Gebieten müssen weniger Kurtaxe zahlen als Hotels und Pensionen. Denn die Patienten kommen nicht vorwiegend wegen der touristischen Angebote in die Klinik, sondern wegen ihrer Reha-Leistungen und der medizinischen Qualität, stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am 6. April veröffentlichten Urteil klar. Kliniken würden damit deutlich weniger von den touristischen Leistungen einer Gemeinde profitieren.

Konkret ging es um eine Kur- und Reha-Klinik in der Schwarzwaldgemeinde Feldberg. Die Einrichtung bietet Mutter-Kind-Kuren und eine Reha für Jugendliche und Kinder an, die an ADHS, Asthma und Adipositas leiden.

Im Jahr 2013 ließen sich über einen Zeitraum von anderthalb Sommermonaten 161 Patienten dort behandeln. Die Gemeinde verlangte daraufhin von der Klinik für diese "Beherbergung" über 12.000 Euro Kurtaxe.

Doch der VGH hält das für rechtswidrig. Zum einen sei die von der Gemeinde vorgenommene Kalkulation der Beiträge fehlerhaft. Außerdem müssten nach der Gemeindesatzung Kliniken genau so viel Kurtaxe zahlen wie Hotels und Pensionen, rügte das Gericht.

Kliniken seien aber nicht mit Hotels und Pensionen vergleichbar. Für die Erhebung der Kurtaxe müsse Maßstab sein, in welchem Umfang Beherbergungsbetriebe von den Leistungen der Gemeinde im Bereich des Fremdenverkehrs profitieren. Das sei zwar auch bei Kurbetrieben der Fall, aber nicht in gleichem Ausmaß wie bei Hotels und Pensionen.

Die Patienten würden die Klinik nicht aufgrund der touristischen Angebote, sondern vielmehr wegen Qualität und Leistung der Kur- und Reha-Einrichtung auswählen. Bei gesetzlich Versicherten seien die Kliniken zudem weitgehend von der Krankenkasse vorgegeben. Kassenpatienten hätten daher kaum Möglichkeiten, ihre Klinik nach touristischen Gesichtspunkten zu wählen.

Hier habe die Gemeinde in unzulässiger Weise die klagende Klinik bei der Erhebung der Kurtaxe wie ein Hotel behandelt. Das sei wegen der "erheblichen strukturellen Unterschiede" unzulässig. Die Gemeinde müsse daher ihre Beitragssatzung neu erlassen. Bis dahin muss die Klinik gar keine Kurtaxe entrichten.

Az.: 2 S 2534/16


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