Ausgabe 15/2018 - 13.04.2018
Brüssel (epd). Zugleich geht es vor Gericht um das Verhältnis von Religion und Staat im 21. Jahrhundert und das Verbot der Diskriminierung. Nicht erstaunlich, dass EuGH-Generalanwalt Evgeni Tanchev in seinem Gutachten "gar nicht genug betonen" kann, "wie heikel" die ganze Angelegenheit ist.
Bekannt ist der Rechtsstreit unter dem Namen der Klägerin Vera Egenberger. Die Berlinerin bewarb sich 2012 beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung um eine befristete Stelle - erfolglos. Abgelehnt wurde sie allein wegen ihrer fehlenden Kirchenzugehörigkeit, ist sich Egenberger sicher. Denn die befristete Stelle drehte sich um einen Bericht zur UN-Antirassismuskonvention. Für dieses Feld verweist Egenberger auf jahrelange Erfahrungen bei Nichtregierungsorganisationen unter anderem in Budapest und Brüssel. "Mein Lebenslauf ist voll mit einschlägigen Berufserfahrungen."
Die Diakonie hatte die Stelle tatsächlich ausdrücklich für christliche Bewerber ausgeschrieben, zweifelte aber zusätzlich Egenbergers Qualifikation an. Diese verlangte vor Gericht wegen religiöser Diskriminierung rund 10.000 Euro Entschädigung. Der Rechtsstreit ist in Deutschland bis zum Bundesarbeitsgericht gewandert. Dieses wandte sich an den EuGH. Er soll die dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf auslegen. Hauptfrage: Dürfen Kirchen und ihre Einrichtungen verbindlich selbst bestimmen, ob sie die Konfession bei Stellenausschreibungen vorschreiben - bei Putzfrau und Gärtner ebenso wie bei Pfarrer und Chefarzt?
Die Diakonie sagt ja. Das Stichwort laute "kirchliche Selbstbestimmung", erklärt Personal-Vorstand Jörg Kruttschnitt. Die Selbstbestimmung sei durch das Grundgesetz geschützt. Und die EU muss laut Lissabon-Vertrag den Status der Kirchen "in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften" achten.
Im Arbeitsrecht heißt kirchliche Selbstbestimmung für die Diakonie, dass kirchliche Arbeitgeber die Konfession zur Bedingung für eine Einstellung machen können. Begründung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD): Alle Mitarbeiter tragen zur Verkündigung des Evangeliums bei.
Zwar agiert die Diakonie oft pragmatisch. Längst werden auch Katholiken, Muslime, Andersgläubige und Konfessionslose eingestellt. Der springende Punkt beim EuGH-Verfahren ist aber, wer hierüber bestimmt. "Woher will der Staat wissen, wie man das beurteilt?", fragt Kruttschnitt. Würden sich Gerichte diese Deutungshoheit anmaßen, griffen sie nach Kruttschnitts Auffassung ins kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein.
Die Klägerin und ihr Anwalt sehen dies anders. Bei Seelsorge oder Leitungsaufgaben sei die Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung "nachvollziehbar, sinnvoll und akzeptabel", sagt Egenberger. Anders aber bei Tätigkeiten, die auch in sonstigen Unternehmen ausgeübt würden, von der Küchenhilfe über den IT-Experten bis zum Chefarzt. Hier bedeute eine Beschränkung auf Christen, "dass Nichtgläubige, Juden, Buddhisten, Muslime und andere religiöse Gruppierungen bei Einstellungen durch die Kirchen und ihre Einrichtungen diskriminiert werden könnten", erklärt Egenbergers Anwalt Klaus Bertelsmann. "Und das insbesondere auch bei Bewerbungen auf Positionen, die häufig völlig oder fast völlig durch die Steuerzahler (kirchliche Kindergärten und Schulen) oder Sozialversicherungsträger (kirchliche Krankenhäuser) finanziert werden."
Auch ver.di kritisiert die aktuelle Situation. „Der Sonderstatus der Kirchen ist ein Relikt längst vergangener Zeiten", meint Sylvia Bühler, Mitglied im Bundesvorstand der Gewerkschaft. Die kirchlichen Arbeitgeber dürften eine bestimmte Konfession nur verlangen, "wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat".
EuGH-Generalanwalt Tanchev hat in seinem Gutachten den Kritikern zugeneigt. Oft folgen die Richter diesen Gutachten, verpflichtet sind sie aber nicht.
Ohnehin wird der EuGH den Fall nicht abschließen. Nachdem das Luxemburger Gericht in seiner Entscheidung am 17. April die EU-Richtlinie ausgelegt haben wird, muss die deutsche Justiz über die konkrete Entschädigungsklage entscheiden. Und auf die EKD könnte laut dem Bochumer Arbeitsrechtler Jacob Joussen eine Änderung des Kirchenrechtes zukommen.
Dem für die Diakonie geltenden Kirchenrecht zufolge muss bislang im Grundsatz jeder Mitarbeiter evangelisch sein. Dabei gibt es Ausnahmen. Lange galten diese nur für Christen anderer Konfession. Erst Ende 2016 wurde dies geändert. Seit 2017 können ausnahmsweise auch Nichtgläubige und Andersgläubige eingestellt werden - was in der Praxis allerdings schon zuvor der Fall war. Es könnte sein, dass das Kirchenrecht nach dem Luxemburger Urteil erneut und noch weiter für Konfessionslose geöffnet werden müsste, meint Joussen.
Der Jura-Professor, der zugleich EKD-Ratsmitglied ist, plädiert ohnehin dafür, die evangelische Prägung kirchlicher Einrichtungen nicht zu sehr an ihren Mitarbeitern festzumachen. "Das Selbstverständnis im Haus, Glaubenskurse, Gottesdienste, Seelsorge – das sind Kriterien, die ich mir besser als Ausdruck für eine christliche Prägung vorstellen kann."
Az.: C-414/16