sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Diakonie: Vergleich nach Kündigung wegen Kirchenaustritts



Der Arbeitsrechtsstreit um eine Diakoniebeschäftigte in Niedersachsen hätte aus Sicht des Richter das Potenzial gehabt, "Rechtsgeschichte" zu schreiben. Doch um ein Urteil kam das Landesarbeitsgericht herum.

Der Rechtsstreit um die Kündigung einer Diakoniebeschäftigten nach deren Austritt aus der evangelischen Kirche ist ohne Urteil beigelegt worden. Die Konfliktparteien einigten sich am 9. April in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover auf einen finanziellen Vergleich. Der mittlerweile 65-Jährigen war im Juli 2017 vom Diakonischen Werk Wolfsburg fristlos gekündigt worden, weil sie aus der Kirche ausgetreten war.

Sie habe sich an ihrem Arbeitsplatz in einem Alten- und Pflegeheim "sehr unchristlich" behandelt gefühlt, sagte ihr Rechtsanwalt Oliver Nowak. Darum sei sie aus der Kirche ausgetreten. Die Diakonie führte dagegen an, die Klägerin habe mit dem Austritt die elementare Loyalitätspflicht gegenüber einem kirchlichen Arbeitgeber verletzt.

Frau lebte von Arbeitslosengeld

Seit ihrer außerordentlichen Kündigung lebte die Frau von Arbeitslosengeld. Das Diakonische Werk wird nach dem geschlossenen Vergleich nun den Differenzbetrag zwischen ihrem früheren Lohn und dem jetzigen Einkommen für ein Jahr bis zu ihrem Renteneintritt bezahlen. Das Braunschweiger Arbeitsgericht hatte die Kündigung in erster Instanz für nichtig erklärt.

Der Fall hätte auch das Potenzial gehabt, "Rechtsgeschichte" zu schreiben, wenn die Klägerin das Vergleichsangebot ausgeschlagen hätte, sagte Richter Tobias Walkling in der Verhandlung. In der Frage kirchlicher Einstellungs- und Entlassungsregeln habe der Fall eine "grundsätzliche Dimension".

Der Anwalt der Klägerin sagte, es müsse rechtlich eindeutig geregelt sein, was kirchliche Arbeitgeber dürfen, bevor staatliche Instanzen eingreifen. "Jeder andere Arbeitgeber würde sich über solche zugriffsfreien Zonen, wie sie die Kirche hat, sehr freuen." Eine Kirchenmitgliedschaft sei nicht zwingend nötig, wenn die Tätigkeit wenig bis nichts mit der Verkündigung christlicher Botschaften zu tun habe, sagte Nowak.

Diakonie-Anwalt Niclas Schulz-Koffka argumentierte, es könne nicht Sache des Staates sein zu entscheiden, welche Tätigkeit in kirchlichen Einrichtungen als "verkündigungsnah" eingestuft werden.

Az.: 12 SA 1258/17


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