Ausgabe 8/2013 - 23.02.2018
Dortmund (epd). Wer sich bei einem Grillabend der Firma im betrunkenen Zustand verletzt, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Unfallversicherungsschutz. Das Sozialgericht Dortmund gab mit einem am 15. Februar veröffentlichten Urteil der Klage einer Industriekauffrau aus Hagen recht.
Die Arbeitnehmerin war bei einer Betriebsfeier in einem sauerländischen Hotel auf dem Weg zur Toilette gestürzt und hatte sich das linke Sprunggelenk gebrochen. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsanfalls ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.
Das Sozialgericht Dortmund sah das anders. Es stufte nach Vernehmung mehrerer Zeugen den Sturz als Arbeitsunfall ein. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung auf einem versicherten Weg zur Toilette befunden.
Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden habe, hieß es weiter. Die Alkoholisierung der Frau habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden, denn sie sei noch zu einer Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen, befand das Gericht.
Az.: S 18 U 211/15