sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Für Hartz-IV-Nachzahlung gilt Pfändungsschutz



Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen grundsätzlich nicht gepfändet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 21. Februar veröffentlichten Beschluss entschieden.

Damit kann eine überschuldete alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern eine Nachzahlung des Jobcenters in Höhe von insgesamt 5.584,16 Euro behalten. In den Monaten März bis November 2015 hatte sie vom Jobcenter zu wenig Arbeitslosengeld II erhalten. Als die Nachzahlung auf ihr Pfändungsschutzkonto einging, forderte der Gläubiger das Geld. Er argumentierte, das Geld könne gepfändet werden, da das Existenzminimum der Frau zum gegenwärtigen Zeitpunkt gedeckt sei.

Das Landgericht Wiesbaden urteilte, dass die Nachzahlung pfändungsfrei sei. Der Betrag sei auf die Monate März bis November 2015 aufzuteilen, in denen die Frau das Geld hätte erhalten müssen. Der Schuldnerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern stehe monatlich ein Pfändungsfreibetrag von 1.709 Euro zu. Dieser Betrag werde mit der Aufteilung der Nachzahlung auf die einzelnen Monate nicht überschritten.

Die vom Gläubiger eingelegte Rechtsbeschwerde wies der BGH nun zurück. Zu Recht habe das Landgericht den Nachzahlungsbetrag auf die einzelnen Monate verteilt und dann erst den Pfändungsfreibetrag zugrunde gelegt. Bei der Hartz-IV-Nachzahlung handele es sich zudem um Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Az.: VII ZB 21/17


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