sozial-Recht

Bundessozialgericht

Mietkostenerstattung nur bei Kenntnis aller Einkünfte



Alle Mitglieder eines Hartz-IV-Haushalts müssen dem Jobcenter Auskunft über ihre Einkünfte geben, wenn sie von der Behörde die vollen Unterkunftskosten beziehen wollen. Verweigert ein erwachsenes Kind die Angaben über den eigenen Verdienst, bekommen die Eltern nur ihren Anteil an den Unterkunftskosten erstattet, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 14. Februar in Kassel. Einen Anspruch auf den Mietanteil des Sohnes haben sie nicht, auch wenn die Hilfebezieher dadurch Probleme haben, ihre Gesamtmiete zu bezahlen.

Im konkreten Fall ging es um ein auf Hartz IV angewiesenes Ehepaar und den 21-jährigen Sohn, mit dem sie gemeinsam in einer Mietwohnung lebten. Als der Sohn ein Gewerbe anmeldete, forderte das Jobcenter zur Prüfung seines Hartz-IV-Anspruchs auf, seine Einkünfte offenzulegen. Das lehnte der Sohn ab.

Die Behörde stoppte ihm daraufhin jegliche Leistungen, auch sein Mietanteil wurde nicht gezahlt. Für die Eltern als Mieter führte die Kürzung dazu, dass sie die Gesamtmiete in Höhe von 495 Euro monatlich alleine aufbringen mussten. Das Jobcenter zahlte dem Paar nur seinen Anteil an den Unterkunftskosten.

Die Eltern wollte das nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Sie könnten nichts dafür, dass ihr Sohn die Mitwirkung verweigere. Er sei drogenabhängig und straffällig geworden und verweigere jegliche Kooperation. Wegen des innerfamiliären Streits zogen die Eltern nach fünf Monaten schließlich ohne den Sohn in eine andere Wohnung um. Das Jobcenter müsse aber bis dahin die vollen Unterkunftskosten inklusive des Anteils für den Sohn gewähren, forderten die Kläger. Anderenfalls sei ihr Existenzminimum gefährdet, weil sie alleine nicht die volle Miete aufbringen könnten.

Das BSG urteilte jedoch, dass die Eltern keinen Anspruch auf den dem Sohn zustehenden Mietanteil haben. Hartz-IV-Leistungen seien nicht dafür da, die Wohnung für Menschen zu finanzieren, die gar nicht im Leistungsbezug stehen. Die Behörde wisse im vorliegenden Fall gar nicht, ob der Sohn Einkünfte habe und wie hoch diese sind.

Anders verhalte es sich, wenn die anteiligen Unterkunftskosten wegen einer vom Jobcenter verhängten Sanktion verweigert werden. So hatte das BSG am 23. Mai 2013 entschieden, dass die anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder wegen der Sanktion gegen eine Person nicht mithaften müssen. In solch einem Fall müsse das Jobcenter weiterhin die vollen Unterkunftskosten übernehmen, befand das Gericht.

Az.: B 14 AS 17/17 R


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