sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Ärztin klagt erfolgreich auf Löschung aus Internetportal




Ärztebewertungsportal Jameda
epd-bild/Norbert Neetz
Eine Kölner Hautärztin forderte die Löschung ihres Profils bei Jameda. Das Ärztebewertungsportal weigerte sich - zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat.

Das Ärztebewertungsportal Jameda hat einer Hautärztin zu Unrecht die Löschung ihrer Daten verweigert. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 20. Februar verkündeten Urteil entschieden. Der Portalbetreiber sei kein "neutraler Informationsmittler", weil er Anzeigen von Konkurrenz-Arztpraxen auf dem Basisprofil der Hautärztin platziert habe, hieß es zur Begründung. Nach der Urteilsverkündung reagierte Jameda schnell: Ab sofort zeigt das Portal in den Arzt-Profilen keine Anzeigen von konkurrierenden Praxen mehr.

Geklagt hatte eine Dermatologin aus Köln. Diese war, ohne dass sie es wollte, mit einem Basisprofil auf Jameda gelistet. Patienten konnten sie so auf "www.jameda.de" finden und bewerten. In den gespeicherten Basisdaten fanden sich Name, Praxisanschrift, Sprechzeiten und andere praxisbezogene Informationen.

Klägerin hielt Bewertungsschema für unzureichend

Mit ihrer Klage wollte die Ärztin die Löschung ihres Profils erreichen. Sie hielt das Bewertungsschema für unzureichend. So war sie zunächst von Patienten mit der Note 4,7 bewertet worden. Erst mit gerichtlicher Hilfe änderte Jameda die Bewertung schließlich auf 1,5.

Die Ärztin wollte es aber auch nicht hinnehmen, dass auf ihrem Basisprofil Konkurrenz-Arztpraxen und ihre Bewertungen gezeigt wurden. Dies sei unfair. Denn zahlten Kollegen für ein sogenanntes Premium-Paket monatlich 59 Euro an Jameda, wurden auf deren Profil - anders als in der Basis-Variante - keine konkurrierenden Arztpraxen angezeigt. Der BGH urteilte, dass die Ärztin die Löschung ihres gesamten Profils beanspruchen konnte. Jameda habe mit seiner Praxis seine "Stellung als neutraler Informationsmittler" verlassen.

Trete der Portalbetreiber jedoch nicht als neutraler Informationsmittler auf, habe das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz ihrer personenbezogenen Daten Vorrang vor der Meinungs- und Medienfreiheit von Jameda. Die Klägerin habe daher ein "schutzwürdiges Interesse", die Speicherung ihrer Daten zu untersagen.

2014 siegte Jameda vor Gericht

Der BGH hatte Jameda 2014 hatte in einem vergleichbaren Verfahren noch Recht gegeben. (AZ: VI ZR 358/13). Damals hatte ein Arzt nach mehreren negativen Bewertungen erfolglos die Löschung seines Profils verlangt. Wegen der Meinungsfreiheit und des großen öffentlichen Interesses müsse der Arzt bei seinen Persönlichkeitsrechten Abstriche machen. Dies gelte aber nur, wenn der Portalbetreiber ausreichend neutral sei, erklärte der BGH nun im aktuellen Fall.

Jameda-Geschäftsführer Florian Weiß teilte nach dem aktuellen Urteil mit, auf dem Portal seien nun sämtliche Anzeigen auf Arztprofilen, "die Grund für das Urteil waren", entfernt worden. Die Patienten könnten damit weiterhin auf vollständige Arztlisten zugreifen. Da Jameda die Anzeigen nicht mehr darstelle, gelte weiter, dass sich Ärzte nicht aus dem Bewertungsportal löschen lassen können, erklärte Weiß.

Der NAV Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, sah dennoch in dem BGH-Urteil ein positives Signal. "Der BGH weist sehr deutlich darauf hin, dass Internetportale und insbesondere Arztbewertungsseiten der Neutralität verpflichtet sind", sagte Dirk Heinrich, Bundesvorsitzender des Verbandes. Auch die Bundesärztekammer begrüßte das Urteil. Es verdeutliche, dass Nutzer bei Internetangeboten genau hinsehen müssten.

Az.: VI ZR 30/17


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