Ausgabe 8/2013 - 23.02.2018
Frankfurt a.M. (epd). Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern: Diese können ihn durch Pflege und Erziehung oder durch Geld leisten. Alleinerziehende bekommen entsprechend von ihrem Expartner Unterhalt für die alleinige Fürsorge. Die Höhe des Bar-Unterhaltes hängt vom aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter der Kinder ab. Wird nicht gezahlt, springt der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss ein, den er aber von den Zahlungspflichtigen zurückfordert. Eine Studie der Bertelsmann-Stiftung von 2016 kam zu dem Ergebnis, dass jede zweite Alleinerziehende keinen Unterhalt bekommt und ein weiteres Viertel weniger, als ihr zusteht.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt eine Reform des Unterhaltsvorschusses. Seitdem wird er nicht nur für Kinder bis zum zwölften Geburtstag gezahlt, sondern bis zum 18. Geburtstag. Außerdem war er zuvor auf sechs Jahre begrenzt. Auch dies wurde aufgehoben. Kinder ab zwölf Jahren bekommen den Vorschuss allerdings nur, wenn sie keine Hartz-IV-Leistungen beziehen oder der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro erzielt.
Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt – also an dem, was ein geringverdienender Ex-Partner mindestens zahlen muss. Allerdings wird davon beim Unterhaltsvorschuss das komplette staatliche Kindergeld von 194 Euro abgezogen. Beim vom Expartner gezahlten Unterhalt wird nur die Hälfte abgezogen.
Bis zum sechsten Geburtstag beträgt der Unterhaltsvorschuss 150 Euro, bis zum zwölften Geburtstag 201 Euro und bis zum 18. Geburtstag 268 Euro. Für Zahlungspflichtige gilt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle: Je nach aktuellem Einkommen sinkt oder steigt der zu zahlende Unterhalt in Stufen.