Ausgabe 8/2013 - 23.02.2018
Frankfurt a.M. (epd). Alleinerziehende Steuerpflichtige können pro Kalenderjahr 1.908 Euro von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzliche 240 Euro. Diese steuerliche Entlastung wurde im Jahr 2004 mit 1.308 Euro Freibetrag eingeführt und ist in der Steuerklasse II verankert.
Vor 2004 gab es einen deutlich höheren sogenannten Haushaltsfreibetrag. Dieser wurde aber für verfassungswidrig erklärt, weil er nicht-ehelichen Erziehungsgemeinschaften einen höheren Grundfreibetrag einräumte als ehelichen. Ursprünglich wurde der Haushaltfreibetrag als Sonderfreibetrag für unverheiratete Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind eingeführt, als 1958 das Ehegattensplitting eingeführt wurde.
Mit dem Ehegattensplitting kann nach Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ein maximaler steuerlicher Vorteil von rund 16.000 Euro erzielt werden. Je ungleicher das Einkommen der Ehepartner, desto größer ist der Splittingvorteil.
Bei den Beiträgen zur Sozialversicherung werden Kinder – anders als im Steuerrecht – nicht berücksichtigt: Alleinerziehende zahlen genauso hohe Beiträge wie Alleinlebende. Der Expertenrat der Bertelsmann Stiftung fordert in seiner Studie zur Situation von Alleinerziehenden in Deutschland, das Existenzminimum von Kindern freizustellen.