sozial-Recht

Sozialgericht

Zeckenbiss muss nicht in Türkei behandelt werden



Um die Folgen eines Zeckenbisses zu behandeln, muss ein Patient einem Urteil zufolge nicht zwingend ins Ausland reisen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 9. Oktober bekanntgemachten Fall entschieden. Eine Borreliose sei auch in Deutschland gut behandelbar. Die Richter wiesen damit die Klage eines türkischstämmigen Mannes aus dem Landkreis Vechta zurück.

Der 40-Jährige war nach Angaben des Gerichts vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden. 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhaften Borreliose-Symptome behandeln. Nach seiner Rückkehr legte er bei seiner Krankenkasse Rechnungen in Höhe von umgerechnet rund 860 Euro vor. Diese lehnte eine Erstattung ab, da die Behandlung auch in Deutschland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Patient keine vorherige Zustimmung zur Behandlung im Ausland beantragt.

Dagegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die medizinische Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden.

Das Gericht befand jedoch, die Kosten könnten grundsätzlich nur für Behandlungen erstattet werden, die im Inland nicht leistbar seien, oder für Notfälle. Der Kläger sei in Deutschland keinesfalls austherapiert gewesen, da er zum damaligen Zeitpunkt nur Ärzte in der Nähe seines Wohnortes und keine Fachärzte aufgesucht habe. Das Celler Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichtes Oldenburg.

Az.: L 16 KR 284/17


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