Ausgabe 41/2017 - 13.10.2017
Landshut (epd). Hartz-IV-Aufstocker, die in ihrem Job Trinkgelder erhalten, müssen dieses Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Denn es handelt sich hier um "ein Entgelt für eine Leistung, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber" erbringen soll, entschied das Sozialgericht Landshut in einem am 4. Oktober veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die einen Nebenjob als Kellnerin hatte. Dabei erhielt sie neben ihrem Lohn noch monatliche Trinkgelder in Höhe von durchschnittlich 25 Euro.
Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Erwerbstätigenfreibetrag, rechnete neben dem Lohn aber auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.
Die Frau wollte das nicht hinnehmen und zog unter anderem wegen der Anrechnung der Trinkgelder vor Gericht. Diese dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen anzurechnen, wenn dies "grob unbillig" wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering, argumentierte die Klägerin.
Vor dem Sozialgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Anrechnung der Trinkgelder stelle Arbeitslohn dar. Trinkgeld sei eine "dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung". Mit der Anrechnung werde das Trinkgeld auch nicht völlig entwertet. Die Klägerin könne auf ihre Einkünfte schließlich immer auch den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Damit verblieben ihr zwischen zehn und 100 Prozent des Trinkgeldes. „Grob unbillig“ sei das nicht, befanden die Richter.
Az.: S 11 AS 261/16