sozial-Recht

Bundessozialgericht

Weniger Hartz IV bei Zusammenleben mit Asylbewerber



Hartz-IV-Bezieher müssen für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Alleinstehende auch tatsächlich alleine leben. Wohnen sie mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, können sie wegen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nur geringere Hartz-IV-Zahlungen beanspruchen, urteilte am 12. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Von einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach zumindest dann auszugehen, wenn der Regelbedarf für Hartz-IV-Leistungen und die Hilfen für Asylbewerber ähnlich hoch sind.

Im konkreten Fall hatte ein afghanischer Flüchtling aus dem niederrheinischen Haminkeln Hartz-IV-Leistungen erhalten. Seine Ehefrau war jedoch noch auf Asylbewerberleistungen angewiesen, die teils bar, teils in Wertgutscheinen erbracht wurden.

Das zuständige Jobcenter Kreis Wesel sah in dem Zusammenleben des Paares eine Bedarfsgemeinschaft. Der Mann habe daher nur Anspruch auf den für Paare vorgesehenen Hartz-IV-Satz. Im September 2014, als der Streit mit der Behörde eskalierte, waren das 353 Euro.

Der Kläger beanspruchte jedoch Hartz IV für Alleinstehende, damals insgesamt 391 Euro. Er verwies auf eine Entscheidung des BSG vom 6. April 2011 (Az.: B 14 AS 171/10 R). Die Kasseler Richter hatten darin noch geurteilt, dass Hartz-IV-Empfängern nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden darf, nur weil sie mit einem Flüchtling zusammenleben, der Asylbewerberleistungen bezieht.

Doch zumindest für den Streitzeitraum September 2014 ist das nicht mehr gültig, befand nun der 4. BSG-Senat. Denn damals seien die Leistungen infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts annähernd auf Hartz-IV-Niveau angeglichen worden. Damit kann nun von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Ein gemeinsames Wirtschaften sei auch mit dem Erhalt von Wertgutscheinen möglich, hieß es.

Mittlerweile wurden die Asylbewerberleistungen jedoch wieder etwas gesenkt. Ob unter diesen Voraussetzungen weiterhin von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden, hatte das BSG jetzt jedoch nicht zu entscheiden.

Az.: B 4 AS 37/16 R


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