Ausgabe 41/2017 - 13.10.2017
Karlsruhe (epd). Beißt ein Flüchtling wegen einer drohenden Abschiebung einen Polizisten, kann das eine Sicherungshaft begründen. Denn mit dieser Widerstandshandlung könne der Betreffende ausdrücken, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, stellte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 10. Oktober veröffentlichten Beschluss klar. Die Haft könne wegen der anzunehmenden Fluchtgefahr dann gerechtfertigt sein.
Im konkreten Fall sollte ein Marokkaner, der im Jahr 2000 mit seiner Familie im Alter von zehn Jahren nach Deutschland eingereist war, wegen langjähriger Jugendstrafen in sein Heimatland abgeschoben werden. Zu einem Abschiebungstermin erschien er nicht.
Als die Polizei ihn bei einer Verkehrskontrolle anhielt und ihm mitteilte, dass er festgenommen wird, leistete er erheblichen Widerstand. Einen Polizisten biss er dienstunfähig. Auch andere Polizeibeamte wurden verletzt. Der Mann wurde schließlich in Sicherungshaft genommen, um die bevorstehende Abschiebung zu gewährleisten.
Die Haftanordnung hielt der Marokkaner für rechtswidrig. Diese sei nur bei einer Fluchtgefahr zulässig. Er habe aber gar nicht verbal zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.
Dies sei aber auch nicht nötig, befand der Bundesgerichtshof. Denn auch allein mit Widerstandshandlungen könne zum Ausdruck gebracht werden, dass man für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will. Die Anordnung der Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung sei daher wegen der anzunehmenden Fluchtgefahr rechtmäßig.
Az.: V ZB 5/17