sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Keine Pfändung von Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit



Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht gepfändet werden. Die Zahlungen stellten sogenannte Erschwerniszulagen dar und seien nach der Zivilprozessordnung unpfändbar, urteilte am 23. August das Bundesarbeitsgericht (BAG). Sonn- und gesetzliche Feiertage stünden zudem laut Grundgesetz unter besonderem Schutz, so dass der Gesetzgeber allein deshalb bei Arbeitseinsätzen an diesen Tagen von einer Erschwernis ausgehe, erklärten die Erfurter Richter.

Geklagt hatte eine bei einer Sozialstation als Hauspflegerin angestellte Berlinerin. Sie hatte wegen hoher Schulden Privatinsolvenz anmelden müssen.

Das Gesetz sieht in solch einem Fall vor, dass ein vom Insolvenzgericht bestellter Treuhänder das Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet. In einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder vom Arbeitgeber des Schuldners alle pfändbaren Einkünfte ein. Dies sind Einkünfte, die über 1.140 Euro im Monat liegen. Nach der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit werden.

Hier hatte der Treuhänder jedoch bei der Klägerin auch tarifvertragliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstagsarbeit sowie für Arbeiten an Heiligabend und Silvester als pfändbare Einkünfte angesehen. Insgesamt ging es um 1.144,91 Euro. Die Hauspflegerin meinte, dass es sich um Erschwerniszulagen handele, für die Pfändungsschutz gelte.

Das BAG urteilte, dass die Zulagen für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und damit unpfändbar seien. Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeit sowie an Heiligabend und Silvester seien dagegen nicht vor Pfändung geschützt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss nun den pfändbaren Teil der Zulagen neu berechnen.

Az.: 10 AZR 859/16


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Nahe Verwandte haben Vorrang vor Berufsbetreuern

Nahe Verwandte haben bei der Betreuung für einen hilfebedürftigen Angehörigen Vorrang vor einem Berufsbetreuer. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreute zu dem Verwandten persönliche Bindungen unterhält und er die Betreuung auch gewünscht hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 28. August veröffentlichten Beschluss. In zwei weiteren Fällen klärte der BGH die Einsetzung eines Kontrollbetreuers und die Einreichung einer Schlussrechnung bei Ende einer Betreuung.

» Hier weiterlesen

Asklepios-Klinik an Tarifvertrag für öffentlichen Dienst gebunden

Nach der Privatisierung von öffentlichen Krankenhäusern gelten für die Beschäftigten häufig weiter die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ein privater Klinikbetreiber könne sich von den Tarifverträgen nur lösen, wenn er mit Zustimmung des Arbeitnehmers einen neuen Arbeitsvertrag vereinbare oder eine Änderungskündigung ausspreche, urteilte am 30. August das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Eine Änderungskündigung müsse aber "sozial gerechtfertigt" sein. Das ist der Fall, wenn etwa eine Schließung des Unternehmens droht.

» Hier weiterlesen

Klettern durch das Dachfenster als versicherter Arbeitsweg

Was nur wenige wissen: Der Weg zur Arbeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Bei einer Unterbrechung zum Brötchenkaufen etwa kann der Versicherungsschutz erlöschen.

» Hier weiterlesen