Ausgabe 35/2017 - 01.09.2017
Erfurt (epd). Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nicht gepfändet werden. Die Zahlungen stellten sogenannte Erschwerniszulagen dar und seien nach der Zivilprozessordnung unpfändbar, urteilte am 23. August das Bundesarbeitsgericht (BAG). Sonn- und gesetzliche Feiertage stünden zudem laut Grundgesetz unter besonderem Schutz, so dass der Gesetzgeber allein deshalb bei Arbeitseinsätzen an diesen Tagen von einer Erschwernis ausgehe, erklärten die Erfurter Richter.
Geklagt hatte eine bei einer Sozialstation als Hauspflegerin angestellte Berlinerin. Sie hatte wegen hoher Schulden Privatinsolvenz anmelden müssen.
Das Gesetz sieht in solch einem Fall vor, dass ein vom Insolvenzgericht bestellter Treuhänder das Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet. In einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase zieht der Treuhänder vom Arbeitgeber des Schuldners alle pfändbaren Einkünfte ein. Dies sind Einkünfte, die über 1.140 Euro im Monat liegen. Nach der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit werden.
Hier hatte der Treuhänder jedoch bei der Klägerin auch tarifvertragliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstagsarbeit sowie für Arbeiten an Heiligabend und Silvester als pfändbare Einkünfte angesehen. Insgesamt ging es um 1.144,91 Euro. Die Hauspflegerin meinte, dass es sich um Erschwerniszulagen handele, für die Pfändungsschutz gelte.
Das BAG urteilte, dass die Zulagen für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und damit unpfändbar seien. Zulagen für Schicht- und Samstagsarbeit sowie an Heiligabend und Silvester seien dagegen nicht vor Pfändung geschützt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss nun den pfändbaren Teil der Zulagen neu berechnen.
Az.: 10 AZR 859/16