sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Nahe Verwandte haben Vorrang vor Berufsbetreuern



Nahe Verwandte haben bei der Betreuung für einen hilfebedürftigen Angehörigen Vorrang vor einem Berufsbetreuer. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreute zu dem Verwandten persönliche Bindungen unterhält und er die Betreuung auch gewünscht hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 28. August veröffentlichten Beschluss. In zwei weiteren Fällen klärte der BGH die Einsetzung eines Kontrollbetreuers und die Einreichung einer Schlussrechnung bei Ende einer Betreuung.

Gegen die Einsetzung eines Berufsbetreuers hatte eine gehörlose Frau aus München geklagt. Sie wurde zunächst von ihrer Mutter betreut. Später übertrug das Amtsgericht die Aufgaben einem Berufsbetreuer.

Der BGH entschied, dass die Mutter und auch der weiter entfernt wohnende Bruder bei der Betreuung nicht einfach hätten übergangen werden dürfen. Nur wenn "gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten" dem entgegenstehen, sei die Bestellung eines Berufsbetreuers erforderlich. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Nahe Verwandte hätten grundsätzlich Vorrang vor einem Berufsbetreuer.

Der BGH klärte in einem weiteren Fall, dass das Betreuungsgericht beim Ende einer Betreuung nicht immer eine Schlussrechnung verlangen kann. Grundsätzlich müssen Elternteile, Ehegatten oder Kinder zum Ende der Betreuung dem zuständigen Gericht eine Schlussrechnung über das verwaltete Vermögen vorlegen.

Endet die Betreuung, weil der ehrenamtliche Betreuer stirbt, geht die Pflicht, eine Schlussrechnung abzulegen, aber nicht auf die Erben über, entschied der BGH. Denn das Amt des Betreuers sei unvererblich.

Und schließlich entschied der BGH: Lehnt eine geschäftsunfähige betreute Person den Kontakt zu Angehörigen ab, die laut Vollmacht die Betreuung ausüben sollen, ist dies nicht unbedingt ein Grund zur Bestellung eines Kontrollbetreuers. Auch wenn mit der Kontaktverweigerung die Betreuung erschwert sei, sei es nicht Aufgabe des Kontrollbetreuers, den Bevollmächtigen in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Az.: XII ZB 390/16 (Nahe Verwandte)

Az.: XII ZB 515/16 (Schlussrechnung)

Az.: XII ZB 502/16 (Kontrollbetreuer)


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