sozial-Recht

Arbeitsgericht

Abmahnung für Fußballschauen während der Arbeit



Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit Fußball schaut, muss eine Abmahnung hinnehmen. Der Mitarbeiter eines Automobilzulieferers sei deshalb zu Recht abgemahnt worden, erklärte das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 28. August. Der Mann scheiterte mit einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Nach Aussage von zwei Zeugen habe der Kläger mindestens 30 Sekunden lang ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht, erklärte die Kammer zur Begründung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Az.: 20 Ca 7940/16


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Asklepios-Klinik an Tarifvertrag für öffentlichen Dienst gebunden

Nach der Privatisierung von öffentlichen Krankenhäusern gelten für die Beschäftigten häufig weiter die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ein privater Klinikbetreiber könne sich von den Tarifverträgen nur lösen, wenn er mit Zustimmung des Arbeitnehmers einen neuen Arbeitsvertrag vereinbare oder eine Änderungskündigung ausspreche, urteilte am 30. August das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Eine Änderungskündigung müsse aber "sozial gerechtfertigt" sein. Das ist der Fall, wenn etwa eine Schließung des Unternehmens droht.

» Hier weiterlesen

Fristlose Kündigung nach Griff an die Genitalien eines Kollegen

Greift ein Arbeitnehmer einem Kollegen absichtlich an den Hoden, muss er mit der fristlosen Kündigung rechnen. Solch ein Eingriff in die Intimsphäre stelle eine sexuelle Belästigung und eine Entwürdigung dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 24. August veröffentlichten Urteil. Auf die Frage, inwieweit der Übergriff sexuell motiviert war, komme es für eine sexuelle Belästigung nicht an, erklärten die obersten Arbeitsrichter.

» Hier weiterlesen

Aufwandsentschädigung für Ehrenamt mindert Hartz IV

Hartz-IV-Bezieher müssen sich eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Einkommen auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 24. August in Kassel entschieden.

» Hier weiterlesen