Ausgabe 34/2017 - 25.08.2017
Mainz (epd). Das rheinland-pfälzische Landessozialamt muss einer Kommune die Kosten erstatten, die ein Verein nach Übernahme der Vormundschaft für einen minderjährigen Flüchtling in Rechnung gestellt hatte. In einem am 23. August veröffentlichten Urteil gab das Mainzer Verwaltungsgericht einer Klage der Stadt Würzburg statt.
Das dortige Jugendamt hatte Ende 2014 wegen Überlastung die Vormundschaft für einen später nach Rheinland-Pfalz umverteilten Jugendlichen aus Somalia an den Sozialdienst katholischer Frauen übertragen.
Der Jugendliche war im September 2014 ohne Eltern von der Bundespolizei in Würzburg aufgegriffen worden und Anfang 2015 aufgrund des Verteilschlüssels für Flüchtlinge nach Rheinland-Pfalz gelangt. Das Landesamt in Mainz hatte der Stadt Würzburg später für die viermonatige Betreuung des jungen Flüchtlings Jugendhilfe-Kosten in Höhe von knapp 20.000 Euro erstattet, die Übernahme der vom Sozialdienst berechneten Vormundschaftskosten in Höhe von rund 900 Euro jedoch abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht urteilte nun, die Kommune sei sehr wohl dazu berechtigt gewesen, eine Vereinbarung zur Vormundschaft mit einem freien Träger abzuschließen.
Az.: 1 K 1419/16.MZ