Ausgabe 34/2017 - 25.08.2017
Karlsruhe (epd). Großeltern haben keinen pauschalen Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln. Denn streiten sich Großeltern ständig mit den Eltern um die Erziehung der Kinder, können diese den Umgang mit Oma und Opa aus Kindeswohlgründen verbieten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 22. August veröffentlichten Beschluss.
Im jetzt entschiedenen Fall wollten Großeltern aus dem Raum Erding bei München den Umgang mit ihren heute acht und zehn Jahre alten Enkeln gerichtlich erzwingen. Nach der Geburt der Kinder hatten die Großeltern noch regelmäßig Kontakt. Doch diese mischten sich ständig in die Erziehung der Kinder ein. 2009 kam es deshalb zum Kontaktabbruch.
2011 erlaubten die Eltern wieder den Umgang mit den Enkeln, nachdem die Großeltern ein zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt hatten. Das Darlehen sollte sofort zurückgezahlt werden, wenn das Umgangsrecht nicht mehr gewährt werde.
Die Großeltern wollten die Erziehung der Eltern allerdings weiterhin nicht akzeptieren. Beim Jugendamt gaben sie an, dass es "Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder" gebe. Daraufhin verboten die Eltern jeglichen weiteren Umgang mit den Kindern. Auch die Kinder selbst wollten nur noch dann zu Opa und Oma, wenn der Streit beendet wird.
Der BGH entschied, dass den Großeltern zu Recht der Umgang verwehrt wurde. Nach dem Gesetz haben dritte Personen wie Großeltern zwar ein Umgangsrecht - aber nur, wenn dies dem Kindeswohl dient. Eltern und nicht die Großeltern hätten bei der Erziehung Vorrang, betonten die Karlsruher Richter.
Ein erzwungener Kontakt zu den Großeltern würde hier zu massiven Loyalitätskonflikten und erheblichen Belastungen der Kinder führen. Die Vorwürfe der Großeltern seien außerdem falsch. Die Großeltern seien zudem nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Eltern zu respektieren, rügte der BGH. Allein der Umstand, dass das zuletzt eingeräumte Umgangsrecht nur wegen eines Darlehens gewährt wurde, zeige das desolate Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern.
Az.: XII ZB 350/16