sozial-Recht

Finanzgericht

Betreuungsgeld mindert steuerbegünstigte Unterhaltszahlungen



Das 2013 auf Bundesebene eingeführte und nach 2015 nur in Bayern fortgeführte Betreuungsgeld mindert bei nichtverheirateten Eltern den Steuerabzug des Partners für dessen Unterhalt. Allerdings darf das Kindergeld nicht auf die steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsleistungen angerechnet werden, entschied das Finanzgericht Münster in einem am 15. August veröffentlichten Urteil.

Das Betreuungsgeld soll Eltern unterstützen, die ihre bis zu drei Jahre alten Kinder selbst zu Hause betreuen und damit keinen öffentlich geförderten Kita-Platz in Anspruch nehmen. Es wird ab dem 15. Lebensmonat gezahlt und betrug auf Bundesebene zunächst 100 Euro, ab August 2014 dann 150 Euro monatlich.

Am 21. Juli 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht das Betreuungsgeld gekippt, weil der Bund dafür keine Gesetzgebungskompetenz habe (Az.: BvF 2/13). Daraufhin hatte Bayern ein eigenes Betreuungsgeld eingeführt, ebenfalls 150 Euro pro Monat, längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Im Streitfall hatten nichtverheiratete Eltern aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Der Vater zahlte der Mutter Unterhalt und wollte diese Kosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. 2015 hatte die Mutter allerdings auch Betreuungsgeld erhalten. Das Finanzamt rechnete das und auch den der Mutter zustehenden hälftigen Anteil am Kindergeld als Einkommen der Mutter an, wodurch sich die steuerlich anrechenbaren Unterhaltsleistungen des Vaters entsprechend verminderten.

Das Kindergeld dürfe nicht als Einkommen der Mutter gewertet werden, urteilte jedoch das Finanzgericht. Denn dieses der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und sei für dessen Lebensunterhalt gedacht, hieß es zur Begründung.

Anders verhalte es sich beim Betreuungsgeld, das ein Einkommen der Mutter darstelle. Damit solle die Betreuungs- und Erziehungsleistung der Eltern honorieren. Das Geld sei daher "zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt".

Az.: 14 K 2825/16 E


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