Ausgabe 34/2017 - 25.08.2017
Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Streit um die Übernahme der Wohnkosten die Rechte von Hartz-IV-Beziehern gestärkt. Gerichte müssen die Zahlung vorläufiger Leistungen für die Unterkunft großzügig gewähren, wie es in einem am 22. August in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des höchsten deutschen Gerichtes heißt. Es bedürfe nicht erst einer Räumungsklage wegen ausstehender Mietzahlungen, damit das Jobcenter die Unterkunftskosten vorläufig übernehme, erklärten die Richter.
Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter Anfang 2012 die Hartz-IV-Leistungen eines Arbeitslosen inklusive Unterkunftskosten gekürzt. Der Mann lebe mit einer anderen Person in einer "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" zusammen, deren Einkommen mindernd auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden müsse, erklärte das Jobcenter.
Der Hartz-IV-Bezieher beantragte im Eilverfahren einstweiligen Rechtsschutz, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter Hilfeleistungen zu bekommen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen lehnte jedoch die vorläufige Zahlung der Unterkunftskosten wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab. Erst bei Vorliegen einer Räumungsklage und einer damit drohenden Wohnungslosigkeit sei dies möglich.
Damit habe das LSG das Recht "übermäßig streng" ausgelegt, befand das Bundesverfassungsgericht. Ob Eilbedürftigkeit vorliege, könne nicht pauschal von einer drohenden Wohnungs- und Obdachlosigkeit abhängig gemacht werden.
Hartz-IV-Bezieher hätten Anspruch auf Sicherstellung des Existenzminimums. Dazu gehöre auch, in der gewählten Wohnung zu bleiben. Gerichte müssten bei der Prüfung der Eilbedürftigkeit auch in den Blick nehmen, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung" für den Hartz-IV-Bezieher habe. Dies sei hier unterlassen worden.
Az.: 1 BvR 1910/12