Ausgabe 34/2017 - 25.08.2017
Nürnberg (epd). Ein Arzt muss für Blutentnahmen die vorgeschriebenen Sicherheitskanülen anschaffen. Stellt er wider besseren Wissens seinem Personal diese Kanülen nicht zur Verfügung, muss er für Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls haften, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 17. August veröffentlichten Urteil. Damit steht einer früheren medizinischen Fachangestellten nach einer erlittenen Hepatitis C-Infektion 150.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Die noch in der Ausbildung befindliche Frau hatte im Mai 2011 von ihrem Arbeitgeber die Weisung erhalten, bei einem mit Hepatitis C infizierten Patienten Blut abzunehmen. Dazu wurden ihr jedoch nicht die seit August 2006 vorgeschriebenen Sicherheitskanülen zur Verfügung gestellt.
Prompt hatte sich die damals 20-jährige Frau mit der Nadel bei der Blutentnahme gestochen und sich mit Hepatitis C infiziert. Es folgte eine Interferontherapie, in deren Folge sie an einer Arthritis erkrankte. Sie ist seither zu 80 Prozent schwerbehindert.
Das LAG sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.00 Euro zu. Der Arbeitgeber sei über die Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Sicherheitskanülen informiert gewesen. Dennoch habe er sich nicht daran gehalten und habe damit seine Schutzpflichten gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen verletzt. Er habe die drohenden Gesundheitsschäden billigend in Kauf genommen, so dass von bedingtem Vorsatz auszugehen sei, befand das Gericht.
Die Klägerin habe infolge der Hepatitis-C-Infektion und der erfolgten Behandlung eine "einschneidende Lebensbeeinträchtigung" erlitten. Dazu gehörten nicht nur die Schwerbehinderung, die teilweise Erwerbsunfähigkeit und die Schmerzen infolge der chronischen Arthritis.
Gegen das Urteil hat der Arzt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 614/17 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Az.: 7 Sa 231/16