Ausgabe 34/2017 - 25.08.2017
Kassel (epd). Ein gut dotiertes Ehrenamt ist keine sozialversicherungspflichtige Arbeit. Die gesetzliche Sozialversicherung darf daher auf für das Ehrenamt gezahlte pauschale Aufwandsentschädigungen grundsätzlich keine Beiträge erheben, selbst wenn mit der Tätigkeit neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben einhergehen, urteilte am 16. August das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Konkret ging es um die Kreishandwerkerschaft Nordfriesland-Süd. Darin sind die Handwerksinnungen eines Bezirks organisiert. Geleitet wird der Zusammenschluss von einem gewählten ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister. Zu den Aufgaben gehören insbesondere, das selbstständige Handwerk zu fördern, Behörden und Politik bei Anfragen und Auskünften zu unterstützen und auch die Interessen der Mitglieder bei Auseinandersetzungen mit Kunden und Lieferanten zu vertreten.
Bei einer Betriebsprüfung rügte im entschiedenen Rechtsstreit die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass der Kreishandwerksmeister, hier ein selbstständiger Elektromeister, für sein Ehrenamt eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6.500 Euro erhielt. Es handele sich um eine geringfügige Beschäftigung, für die Rentenversicherungsbeiträge fällig würden.
Konkret wurden rund 2.600 Euro an Beiträgen von der Kreishandwerkerschaft nachgefordert. Grundsätzlich seien zwar Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und damit verbundene Repräsentationspflichten beitragsfrei. Dies gelte aber nicht, wenn auch Verwaltungsaufgaben anfallen. Hier habe der Kreishandwerksmeister beispielsweise Mitgliederversammlungen einberufen.
Doch das BSG urteilte, dass die Kreishandwerkerschaft keine Beiträge nachzahlen muss. Für eine Beitragspflicht bei erhaltenen Geldzahlungen sei die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis entscheidend.
Hier habe die Rentenversicherung nicht den ideellen, gemeinnützigen Zweck des Ehrenamtes ausreichend in den Blick genommen. Auch wenn der Kreishandwerksmeister eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten habe, habe dieser mit seinem Ehrenamt keine "Erwerbsabsicht" verfolgt. Auch dürfe er Verwaltungsaufgaben ausüben, die unmittelbar mit seinem Ehrenamt verbunden sind.
Az.: B 12 KR 14/16 R