Ausgabe 32/2017 - 11.08.2017
Mainz (epd). Allein die Unsicherheit über den künftigen Bedarf an Arbeitskräften begründet keine Befristung neuer Arbeitsverhältnisse. Ein solcher Schritt sei nur zulässig, wenn ein zeitliches Ende des personellen Bedarfs absehbar ist, befand das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Damit hob es die Befristung im Arbeitsvertrag einer Sprachförderlehrerin für Kinder von Asylbewerbern auf.
Die heute 39-jährige Frau arbeitet in einer großen Aufnahmeeinrichtung des Landes Rheinland-Pfalz für Asylbewerber als Sprachlehrerin für Kinder. Trotz kontinuierlich steigender Belegungszahlen der Einrichtung erhielt die Sprachlehrerin immer wieder nur befristete Verträge, zuletzt ihren siebten Vertrag am 3. Juli 2015.
Die Befristung hielt sie für unwirksam, weil es keinen sachlichen Grund dafür gebe. Das Land begründete die Befristung damit, dass die Asylbewerberzahlen in Zukunft zurückgehen werden und der Bedarf an Sprachlehrern damit nicht klar sei.
Das LAG folgte dem nicht. Eine Befristung über zwei Jahre hinaus sei nur zulässig, "wenn absehbar ist, dass die vereinbarten Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen". Dagegen rechtfertige "die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit" eine Befristung nicht. Diese gehöre "zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers".
Hier gehe es um die Betreuung und sprachliche Förderung von Flüchtlingskindern. Das sei kein zeitlich begrenztes "Projekt", sondern eine staatliche Daueraufgabe, befand das LAG. Eine handfeste Prognose für einen rückläufigen Bedarf habe das Land nicht vorgelegt. Im Gegenteil: Bei Vertragsschluss sei ein Rückgang der Flüchtlingszahlen nicht absehbar gewesen.
Az.: 7 Sa 360/16