Ausgabe 32/2017 - 11.08.2017
Hamm/Hagen (epd). Der Arbeitsvertrag für einen angestellten Geschäftsführer einer GmbH kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit einer Altersklausel befristet werden. Eine solche Regelung unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn in der vertraglichen Vereinbarung eine sofortige betriebliche Altersversorgung nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen gewährleistet ist, heißt es in dem am 2. August veröffentlichten Urteil. Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Hagen.
Geklagt hatte ein heute 62 Jahre alter Mann, der von 2005 bis 2016 als Vorsitzender der Geschäftsführung eines Werkstoffherstellers mit Sitz im Märkischen Kreis tätig war. Sein vereinbarter Vertrag war bis 31. August 2018 befristet. Außerdem sah er eine Regelung vor, nach der der Vertrag beim Eintritt des 61. Lebensjahres des Mannes mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden konnte. 2015 rief die Gesellschafterversammlung des Unternehmens ihn als Geschäftsführer ab, im Juni 2016 wurde die Kündigung des Vertrages zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen.
Der ehemalige Geschäftsführer hielt das für unzulässig. Die Altersklausel seines Vertrages sei diskriminierend und deswegen mit dem AGG nicht vereinbar sei, argumentierte er.
Das Oberlandesgerichts hielt eine solche Vertragsklausel jedoch für gerechtfertigt. Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei besonders hoch. Deswegen könne aus unternehmensbezogenen Interessen ein Vertrag mit einer Altersgrenze verknüpft sein, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt. Wenn der vorzeitig ausscheidende Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung erhalte, sei er sozial abgesichert. Unter diesen Voraussetzungen sei eine vereinbarte Altersgrenze mit dem AGG vereinbar, heißt es im Urteil.
Das Urteil des Oberlandesgericht ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (AZ: BGH II ZR 244/17) eingelegt. Der soll nun die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Altersklauseln in Anstellungsverträgen im Arbeitsrecht zulässig sind.
Az.: 8 U 18/17