sozial-Recht

Landessozialgericht

Scheindarlehen gilt bei Hartz IV als Einkommen



Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von einem Angehörigen ein privates "Nothilfe-Darlehen" ohne konkrete Rückzahlungspflicht, muss von einem Scheindarlehen ausgegangen werden. Erhaltene Zahlungen seien dann vom Jobcenter als Hartz-IV minderndes Einkommen zu werten, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 7. August veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall ging es um eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt. Die Familie erhielt aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, die Mitinhaberin des Betriebs ist, einen "privaten Darlehens-Nothilfevertrag" abgeschlossen.

Auf dessen Basis erhielt die Familie in den vergangenen vier Jahren rund 58.000 Euro. Nur rund 29.000 Euro wurden in diesem Zeitraum zurückgezahlt. Das Jobcenter meinte deshalb, dass das Darlehen tatsächlich eine Schenkung gewesen sei. Das Geld müsse als Einkommen angerechnet werden. Die Hartz-IV-Empfänger zogen im Eilverfahren vor Gericht und verwiesen auf einen Darlehensvertrag. Darlehen seien nicht als Einkommen anzurechnen, argumentierten sie.

Das LSG gab in seinem Beschluss jedoch weitgehend dem Jobcenter recht. Der Darlehensvertrag sei zumindest teilweise als Scheingeschäft zu bewerten. Es seien zwar Darlehens- und Tilgungsbeträge unregelmäßig hin- und her überwiesen worden.

Weder sei aber ein fester Darlehensbetrag noch die Vertragslaufzeit fest geregelt worden. Auch Sicherheiten oder Zinsen seien nicht vereinbart worden. Vielmehr seien einzelne Zahlungen "jeweilig nach Bedarf, nach Rücksprache mit dem Darlehensgeber" festgelegt worden. Das LSG ging davon aus, dass Geldzahlungen "offensichtlich unbegrenzt" gewährt wurden. Durchsetzbare Rückzahlungspflichten gebe es nicht, befand das Gericht.

Die Celler Richter schätzten den Hilfebedarf der Familie und sprachen ihr bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorläufige Hartz-IV-Leistungen in Höhe von nur 180 Euro monatlich zu.

Az.: L 11 AS 378/17 B ER


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