Ausgabe 32/2017 - 11.08.2017
Koblenz (epd). Ausländer können zum Zweck einer Ausbildung keine Duldung verlangen, wenn sie bereits über entsprechende Qualifikationen verfügen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz einem am 4. August bekanntgegebenen Beschluss entschieden. Es wies damit einen Mann aus Armenien ab.
Nach erfolglosem Asylverfahren waren er und seine Familie ausreisepflichtig. Vor dem Verwaltungsgericht erstrebte er eine Duldung. Er wolle eine bereits begonnene Ausbildung zum Glaser und Fensterbauer beenden.
Hintergrund ist eine zum August 2016 ins Ausländergesetz eingefügte Klausel über eine sogenannte Ausbildungsduldung. Danach können Ausländer eine Duldung erhalten, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu erlangen.
Doch im konkreten Fall würde mit einer Duldung das Ziel der Vorschrift umgangen. Denn der Armenier habe in seinem Heimatland bereits 14 Jahre lang als Fensterbauer gearbeitet, zuletzt als Selbstständiger mit eigenem Betrieb. Trotz dieser langjährigen Berufserfahrung nochmals eine Ausbildung zu beginnen, sei rechtsmissbräuchlich, so das OVG. Die Ausbildung habe hier allein den Zweck, dem Armenier zu einer Duldung zu verhelfen.
Würde dies zugelassen, würde dies auch Fehlanreize für deutsche Betriebe schaffen, bereits qualifizierte Ausländer unter dem Deckmantel eines Ausbildungsverhältnisses zu beschäftigen, so das OVG.
Az.: 7 B 11276/17.OVG