Ausgabe 31/2017 - 04.08.2017
Karlsruhe (epd). Ein staatlich gefördertes Plankrankenhaus kann nicht einen Teil als Privatklinik rechtlich abtrennen, um so höhere Honorare von Privatpatienten erhalten zu können. Sind Privat- und Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch miteinander verbunden, müssen private Krankenversicherungsunternehmen nur die niedrigeren Fallpauschalen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am 28. Juli bekanntgegebenen Urteil.
Konkret ging es um die private "Arcus Sportklinik" in Pforzheim. Die Klinikbetreiber unterhalten am selben Standort zudem noch die „Arcus Klinik", die in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen wurde. Als Plankrankenhaus zahlt das Land Zuschüsse, weil die Klinik Betten, Geräte und Personal vorhalten muss.
Als ein privat Versicherter sich in der privaten Arcus Sportklinik die Hüfte operieren ließ, stellte die Klinik dem privaten Krankenversicherungsunternehmen rund 13.000 Euro in Rechnung. Doch der Versicherer zahlte nur etwa 6.500 Euro und berief sich dabei an den Fallpauschalen der gesetzlichen Krankenkassen.
Das OLG hielt das für rechtmäßig. Denn seit 2012 wollte der Gesetzgeber mit dem Krankenhausgesetz Quersubventionierungen von geförderten zu rein privaten Kliniken verhindern. Danach dürfe eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für eine dem Versorgungsauftrag des Landes entsprechende Behandlung nur die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Beträge berechnen.
Das greife auch im konkreten Fall. Privat- und Planklinik lägen am selben Standort. Sie teilten sich den Empfangsbereich, Internetauftritt und selbst die Telefonnummer. Räume, technische Einrichtungen und Personal würden teilweise ebenfalls gemeinsam genutzt. Darauf, dass die Arcus-Gesellschafter beide Kliniken rechtlich strikt getrennt haben, komme es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht an.
Daher dürfe die Arcus Sportklinik auch für private Behandlungen seit Anfang 2012 nur noch die Fallpauschalen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen und keine höheren Entgelte verlangen. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wurde zugelassen.
Az.: 10 U 2/17