Ausgabe 31/2017 - 04.08.2017
Kassel (epd). Auf eine noch vor Renteneintritt gewährte „Betriebsrente“ werden bis zum tatsächlichen Renteneintritt noch keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 25. Juli bekanntgegebenen Urteil klargestellt. Denn bis zum Rentenalter überwiege die "Überbrückungsfunktion" der finanziellen Leistung.
Der damals 54-jährige Kläger hatte seine Arbeit 1998 per Aufhebungsvertrag beendet. Dabei erhielt er eine einmalige Abfindung in Höhe von 94.231 Euro, zudem sagte ihm der Arbeitgeber ab dem 55. Geburtstag eine unbefristete "Betriebsrente" in Höhe von monatlich 679 Euro zu.
Die Krankenkasse wertete die monatlichen Zahlungen als beitragspflichtige "Versorgungsbezüge". Der Kläger meinte dagegen, bis zum Beginn der tatsächlichen Altersrente sei die "Betriebsrente" beitragsfrei, weil sie quasi als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werde.
Dieser Sichtweise folgte auch das BSG. Erst ab dem tatsächlichen regulären Renteneintritt müssten auf die Betriebsrente wieder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Denn nur dann könne sie auch wirklich als Rente angesehen werden. Wie die Abfindung habe zuvor auch die "Betriebsrente" der Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt gedient.
Mit dem Renteneintritt, spätestens mit Erreichen der Renten-Regelaltersgrenze von hier noch 65 Jahren habe sich dieser ursprüngliche Zweck allerdings erledigt. Ab diesem Zeitpunkt würden daher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig, urteilte das BSG.
Az.: B 12 KR 12/15 R