sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Kein Freizeitausgleich wegen MAV-Schulung von Teilzeitbeschäftigten




Wer als MAV-Mitglied auf Seminar geht, hat nur begrenzten Anspruch auf Freizeitausgleich.
epd-bild/Werner Krüper
Teilzeitbeschäftigte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung (MAV) eines diakonischen Unternehmens können wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht unbeschränkt einen Freizeitausgleich beanspruchen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nehmen sie an einer Fortbildung für ihre MAV-Arbeit teil, können sie keinen Freizeitausgleich über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus einfordern, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 28. Juli veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall ging es um eine bei einem diakonischen Verein in Niedersachsen angestellte teilzeitbeschäftigte Frau. Sie ist zudem Mitglied der gewählten MAV. Im Mai 2015 nahm die Frau für ihre MAV-Arbeit an einer Fortbildung teil. Das Rhetorikseminar ging über die übliche Arbeitszeit der Frau hinaus. Insgesamt brachte sie so 13,5 Stunden an persönlicher Freizeit ein, um das Seminar absolvieren zu können.

Berufung auf Teilzeit- und Befristungsgesetz

Von ihrem Dienstgeber verlangte sie Freizeitausgleich in dieser Höhe. Sie berief sich hierfür unter anderem auf Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wonach Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbar vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das müsse auch für die ehrenamtliche MAV-Arbeit gelten.

Für den Kurs seien vollzeitbeschäftigte Seminarteilnehmer unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt worden. Sie als Teilzeitbeschäftigte sei zwar auch freigestellt worden, sie habe aber nur ihre Vergütung entsprechend ihres Teilzeitjobs erhalten. Da sie persönliche Freizeit investieren musste, um das Seminar absolvieren zu können, müsse ihr für diese Zeit ein Freizeitausgleich gewährt werden. Der Dienstgeber lehnte das aber ab und verwies darauf, dass die MAV-Arbeit ehrenamtlich sei.

Nur Anspruch auf Freistellung und Bezahlung

Vor dem BAG hatte die Beschäftigte ebenfalls keinen Erfolg. Nach dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in Mitarbeitervertretungen (MVG-K) hätten MAV-Mitglieder für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen zwar Anspruch auf die "notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge". Das gelte jedoch nicht über die regelmäßige Arbeitszeit des MAV-Mitglieds hinaus, auch wenn damit - anders als bei Vollzeitbeschäftigten - teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder benachteiligt würden.

"Sie erhalten für die gleiche für eine erforderliche Schulung aufgewandte Zeit eine geringere Gesamtvergütung, weil sie kein Entgelt für die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit aufgewandte Zeit bekommen", so die obersten Arbeitsrichter. Diese Benachteiligung sei aber sachlich gerechtfertigt.

Denn bei der MAV-Tätigkeit handele es sich um ein unentgeltliches Ehrenamt, für das MAV-Mitglieder keine Vergütung - oder wie hier ein Ausgleich für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufgebrachte persönliche Freizeit - verlangen können. Auf diese Weise solle die Unabhängigkeit des Amtes gewährleistet werden.

Az.: 6 AZR 495/16

Frank Leth

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