sozial-Recht

Oberlandesgericht

Schwester als Vormund von jungem Flüchtling bestätigt



Die Vormundschaft für einen minderjährigen Flüchtling kann nach einer Gerichtsentscheidung seine volljährige Schwester übernehmen, auch wenn sie selbst Flüchtling ist. Bei einer Auswahl unter mehreren Möglichkeiten seien verwandtschaftliche Verhältnisse und der Wille der Eltern zu berücksichtigen, erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einer am 27. Juli veröffentlichten Entscheidung. Verwandte hätten in der Regel Vorrang gegenüber nichtverwandten Menschen. In einem solchen Fall könne die Bestellung eines Amtsvormundes vermieden werden.

In dem konkreten Fall ging es um einen heute 14-Jährigen, der mit seiner Familie aus Syrien zunächst nach Libyen geflüchtet war. Der Junge kam nach Gerichtsangaben im November 2016 nach Deutschland, wo bereits seine 19-jährige Schwester lebte. Das Amtsgericht Olpe hatte für ihn jedoch das Jugendamt des Kreises Olpe zum Vormund bestellt. Die ältere Schwester spreche kein Deutsch und nur unzureichend Englisch, begründete das Amtsgericht seine Entscheidung.

Die Beschwerde des Jungen dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Dass die Schwester für ihren Bruder sorge, entspreche dem Willen der Eltern und des Jungen selbst, erklärte das Oberlandesgericht. Die Schwester hatte ein Schreiben der Eltern vorgelegt, nach dem sie sich um ihren jüngeren Bruder kümmern solle. Als nahe Verwandte kenne sie den Bruder am besten und könne seine Interessen am besten wahrnehmen, erklärte das Oberlandesgericht.

Zudem habe die Schwester etwa mit der Vorlage des elterlichen Schreibens gezeigt, dass sie trotz fehlender Kenntnissen der deutschen Sprache ihre Belange sowie die ihres Bruders regeln könne, betonten die Richter. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes habe sie zudem deutlich gemacht, dass sie rechtliche Fragen mit Hilfe von Rechtskundigen lösen könne. Der Beschluss des Senats für Familiensachen am Oberlandesgericht ist rechtskräftig.


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