sozial-Recht

Landessozialgericht

Keine Sozialhilfe für Asylbewerber mit gefälschter Identität



Asylbewerber, die bei ihrer Einreise nach Deutschland falsche Angaben über ihre Identität machen, sollen keine Leistungen auf Hartz-IV-Niveau beziehen dürfen. Wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 17. Juli urteilte, bleiben ihnen die über das Existenzminimum hinausgehenden Grundsicherungsleistungen auf Sozialhilfeniveau auch dann verwehrt, wenn sie ihre falschen Angaben später berichtigen. Eine Aufstockung ist normalerweise nach 15 Monaten Aufenthalt möglich. Ausschlaggebend sei, ob die Personen den längeren Aufenthalt durch Falschangaben selbst verursacht haben.

Im verhandelten Fall beantragte ein seit 2002 in Deutschland lebendes Ehepaar aus dem Libanon vom Land Baden-Württemberg für sich und seine drei Kinder die sogenannten Analogleistungen. Diese heben nach einem Aufenthalt von derzeit 15 Monaten die Asylbewerber-Grundleistungen auf Sozialhilfeniveau an.

Die Familie hatte sich bei der Einreise als irakische Staatsangehörige ohne Pässe ausgegeben. Im März 2003 wurden ihre Asylanträge abgelehnt. Die Familie reiste dann jedoch nicht aus, sondern legte später der Ausländerbehörde Auszüge des libanesischen Familienregisters und libanesische Pässe aus dem Jahr 2002 vor. Seit 2013 hat die Familie eine Duldung und inzwischen Heimreisedokumente in den Libanon beantragt.

Das Sozialgericht Mannheim hatte der Familie zunächst mehr Geld zugesprochen, weil ein sogenanntes "rechtsmissbräuchliches Verhalten" in der Vergangenheit den Zugang zu den höheren Leistungen "nicht auf immer und ewig" ausschließe. Das Land ging dagegen in Berufung und bekam nun Recht.

Az.: L 7 AY 2217/13


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