Ausgabe 25/2017 - 23.06.2017
Mainz (epd). Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht hat den Schutz von Beschäftigten vor unzulässiger Bespitzelung durch die Unternehmensführung gestärkt. Ein Unternehmen zur Instandsetzung von Eisenbahntechnik aus Kaiserslautern muss seinem Betriebsratsvorsitzenden eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zahlen, weil es ihn durch eine private Detektei überwachen ließ, wie das Gericht am 21. Juni in Mainz mitteilte. Die Richter gaben einer Klage gegen die Firma statt, nachdem der Mitarbeiter in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern noch abgewiesen worden war.
Der Überwachung war ein interner Konflikt über den Umfang der Freistellung des Betriebsrats von seiner regulären Tätigkeit vorausgegangen. Über einen Informanten erfuhr die Gewerkschaft des Mannes, dass das Unternehmen Privatdetektive damit beauftragt hatte, ihn zu observieren. Die Detektei hatte dem Unternehmen dafür ein Honorar von mehr als 39.000 Euro in Rechnung gestellt.
Eine Klage wegen massiver Verletzung der Persönlichkeitsrechte wies das Arbeitsgericht in Kaiserslautern dennoch zunächst ab. Sie hielt dem Unternehmen zugute, dass die Überwachung sich auf die Dienstzeit des Mannes beschränkt haben soll und auch keine heimlichen Foto- oder Videoaufnahmen angefertigt worden seien. Die Berufung gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Persönlichkeitsrechte müssten selbstverständlich auch am Arbeitsplatz gelten, urteilten die Richter. Gegen den betroffenen Mitarbeiter habe kein Verdacht wegen strafbarer Handlungen bestanden.
Gegen das Unternehmen spreche auch die hohe Rechnung der Detektei. Aus dem Betrag ergebe sich, dass der Betriebsrat täglich über viele Stunden von mehreren Personen überwacht worden sei. Der Observation fehle zudem jegliche Grundlage, da der Streit über die Freistellung für Betriebsratsangelegenheiten zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls schon vor Gericht anhängig war.
Az.: 5 SA 7 449/16