Ausgabe 25/2017 - 23.06.2017
Kassel (epd). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Bedingungen, zu denen Arbeitslose einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten können, geklärt. Die neue Tätigkeit muss zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden, an dem noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, stellte das BSG in Kassel am 9. Juni klar. Auch vorbereitende Tätigkeiten können zur Einhaltung der Frist führen, aber nur, wenn diese einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Zuschuss gewähren.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser aus Hamburg geklagt, der sich als Handelsvertreter für Elektrogeräte selbstständig machen und einen Gründungszuschuss erhalten wollte. Doch der Mann ließ sich mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Zeit. Erst am 15. September 2014 war er tatsächlich als Handelsvertreter tätig. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber keinen Anspruch mehr auf 150 Tage Arbeitslosengeld und damit die gesetzliche Frist für den Gründungszuschuss verpasst.
Die BA lehnte seinen Antrag daher ab. Ohne Erfolg verwies der Arbeitslose auf zuvor geleistete vorbereitende Tätigkeiten für seine selbstständige Beschäftigung wie die Erstellung eines Businessplans. Würde dies berücksichtigt, hätte er den Stichtag für den Gründungszuschuss eingehalten.
Das BSG urteilte, dass zwar auch vorbereitende Tätigkeiten für die selbstständige Beschäftigung mitberücksichtigt werden können. Diese müssten nach den geltenden Bestimmungen aber einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben. Da dies der Kläger nicht habe nachweisen können, habe er den Stichtag für den Erhalt des Gründungszuschusses verpasst.
Az.: B 11 AL 13/16 R