sozial-Recht

Bundessozialgericht

Gründungszuschuss für Arbeitslose darf nicht vertrödelt werden



Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Bedingungen, zu denen Arbeitslose einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten können, geklärt. Die neue Tätigkeit muss zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden, an dem noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, stellte das BSG in Kassel am 9. Juni klar. Auch vorbereitende Tätigkeiten können zur Einhaltung der Frist führen, aber nur, wenn diese einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Zuschuss gewähren.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser aus Hamburg geklagt, der sich als Handelsvertreter für Elektrogeräte selbstständig machen und einen Gründungszuschuss erhalten wollte. Doch der Mann ließ sich mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Zeit. Erst am 15. September 2014 war er tatsächlich als Handelsvertreter tätig. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber keinen Anspruch mehr auf 150 Tage Arbeitslosengeld und damit die gesetzliche Frist für den Gründungszuschuss verpasst.

Die BA lehnte seinen Antrag daher ab. Ohne Erfolg verwies der Arbeitslose auf zuvor geleistete vorbereitende Tätigkeiten für seine selbstständige Beschäftigung wie die Erstellung eines Businessplans. Würde dies berücksichtigt, hätte er den Stichtag für den Gründungszuschuss eingehalten.

Das BSG urteilte, dass zwar auch vorbereitende Tätigkeiten für die selbstständige Beschäftigung mitberücksichtigt werden können. Diese müssten nach den geltenden Bestimmungen aber einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben. Da dies der Kläger nicht habe nachweisen können, habe er den Stichtag für den Erhalt des Gründungszuschusses verpasst.

Az.: B 11 AL 13/16 R


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Abgeschlossene Heim-Außentür ist Freiheitsentzug

Das Verriegeln einer Außentür in einem Heim für Menschen mit Behinderung muss von einem Gericht gestattet werden. Freiheitsentziehung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

» Hier weiterlesen

Bespitzelter Betriebsrat erhält 10.000 Euro Entschädigung

Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht hat den Schutz von Beschäftigten vor unzulässiger Bespitzelung durch die Unternehmensführung gestärkt. Ein Unternehmen zur Instandsetzung von Eisenbahntechnik aus Kaiserslautern muss seinem Betriebsratsvorsitzenden eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zahlen, weil es ihn durch eine private Detektei überwachen ließ, wie das Gericht am 21. Juni in Mainz mitteilte. Die Richter gaben einer Klage gegen die Firma statt, nachdem der Mitarbeiter in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern noch abgewiesen worden war.

» Hier weiterlesen

TÜV Rheinland muss nicht für mangelhafte Brustimplantate haften

Der TÜV Rheinland muss nicht für tausendfach eingesetzte mangelhafte Brustimplantate des mittlerweile insolventen französischen Hersteller PIP haften. Zwar war der TÜV zur Prüfung des Qualitätssicherungssystems bei PIP beauftragt worden, er habe aber keine unangemeldeten Kontrollen durchführen, Geschäftsunterlagen sichten oder das Medizinprodukt selbst prüfen müssen, urteilte am 22. Juni der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Betroffene Frauen gehen als Folge des Urteils mit ihren Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen nun leer aus.

» Hier weiterlesen