Ausgabe 25/2017 - 23.06.2017
Darmstadt (epd). Pflegefachkräfte in einem Heim arbeiten dort in aller Regel als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und nicht als Selbstständige. Gehört auch Behandlungspflege zu den Aufgaben der Pflegekräfte, ist eine angestellte Beschäftigung sogar zwingend, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am 13. Juni bekanntgegebenen Urteil.
Im Streitfall ging es um einen anerkannten Altenpfleger in einem stationären Heim im Kreis Groß-Gerau. Der Mann arbeitete zu festem Stundenlohn, wurde vom Heim aber als freiberufliche Pflegekraft eingesetzt.
Zu den Aufgaben des Altenpflegers gehörten das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen oder auch deren Umlagerung und Mobilisation sowie Hilfestellungen bei der Körperpflege. Ebenfalls musste er eine Behandlungspflege machen, wie etwa das Wechseln von Verbänden oder die Gabe von Infusionen.
Die Deutsche Rentenversicherung stufte den Pfleger damit als abhängig beschäftigt ein. Es wurden Sozialbeiträge fällig. Der Altenpfleger zog schließlich vor Gericht.
Das LSG urteilte, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Der Altenpfleger habe nicht nur eine feste Stundenvergütung erhalten und kein unternehmerisches Risiko getragen. Er sei auch in die Arbeitsorganisation des Heims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Im Schichtdienst habe er mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie Ärzten zusammengearbeitet. Dabei habe er sich an sämtliche Abläufe des Pflegeheims halten und seine Pflegeleistungen dokumentieren müssen.
Zudem sei die Behandlungspflege eine Maßnahme der ärztlichen Behandlung. Diese könne der Arzt zwar delegieren, dies setze aber eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und insbesondere auch die Weisungsbefugnis des Pflegeheims und des dortigen Arztes voraus.
Az.: L 1 KR 551/16