sozial-Recht

Sozialgericht

Versicherter muss sich auch am Rosenmontag um Krankschreibung kümmern



Wenn der Krankenschein ausläuft und der Versicherte weiter krank ist, muss er sich nach einem Beschluss des Sozialgerichts Koblenz selbst um eine neue Bescheinigung kümmern. "Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken", teilte das Gericht am 19. Juni mit. Wenn die Arztpraxis geschlossen habe, müsse der Versicherte zu einem Vertretungsarzt oder notfalls ins Krankenhaus gehen.

Im konkreten Fall lief die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Mannes im Landkreis Neuwied an einem Freitag aus. Er hätte sich daraufhin am folgenden Montag eine neue Bescheinigung ausstellen lassen müssen. "Eine erneute Attestierung erfolgte aber erst am Dienstag", teilte das Gericht mit. Der Versicherte habe erklärt, dass am Rosenmontag die Praxis seines Arztes geschlossen gewesen sei.

Auch wenn viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen hätten, ändere das nichts daran, dass Rosenmontag kein Feiertag sei, erklärten die Richter. "Der Mann hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten."

Az..: S 11 KR 128/17 ER


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