Ausgabe 16/2017 - 21.04.2017
Karlsruhe (epd). Väter von Kuckuckskindern müssen bei Geldforderungen an den leiblichen Vater auf Verjährungsfristen achten. Grundsätzlich beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren mit der Feststellung der Vaterschaft, sie kann aber auch vorher schon beginnen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 18. April veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall ging es um ein geschiedenes Ehepaar aus dem Raum Mönchengladbach. Im Oktober 1995 bekam die Frau ein Kind. Der Ehemann hatte keine Zweifel an seiner Vaterschaft. 2008 trennte sich das Paar. Der Mann zweifelte nun seine Vaterschaft an und leitete 2009 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein.
Die Mutter gab gegenüber dem Jugendamt zu, dass sie im fraglichen Zeitraum Sex mit mehreren Männern hatte. An die Namen könne sie sich nicht erinnern. Der mittlerweile geschiedene Ehemann war sich aber sicher, dass nur ein bestimmter Mann der Vater sein könne.
Dieser verweigerte die Mitwirkung an einem vom Amtsgericht angeordneten Abstammungsgutachten. Das Amtsgericht verurteilte ihn schließlich im Mai 2015 zur Zahlung von 23.684 Euro an den geschiedenen Ehemann. Dies entspreche dem Kindesunterhalt, den dieser aufgebracht hatte.
Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als nun auch der BGH entschieden jedoch, dass der Anspruch verjährt sei. Scheinväter könnten einen Unterhaltsregress grundsätzlich erst nach der Feststellung des tatsächlichen Vaters innerhalb von drei Kalenderjahren geltend machen, so der BGH. Diese Frist könne im Ausnahmefall auch vorher beginnen. Ist dem Scheinvater vorher klar gewesen, dass nicht er, sondern ein anderer Mann der Vater des Kindes ist, könne die Verjährungsfrist "ab Kenntnis" laufen. Im vorliegenden Fall habe der betrogene Ehemann schon 2010 einen begründeten Verdacht gehabt, wer der leibliche Vater ist.
Hier habe der Antragsteller den Unterhaltsregress erst im Oktober 2014 erstmals und damit zu spät vor Gericht verlangt. Der Anspruch sei seit dem 1. Januar 2014 verjährt.
Az.: XII ZB 56/16