Ausgabe 16/2017 - 21.04.2017
Erfurt (epd). Eine Anzeige eines Unternehmens, das einen "Junior Sachbearbeiter" sucht, der "gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt", legt nach einem Gerichtsurteil die Vermutung einer Altersdiskriminierung nahe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verurteilte deshalb in einer am 6. April veröffentlichten Entscheidung einen Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 2.750 Euro.
Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Reiseportals im Internet per Stellenanzeige einen "Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)" gesucht. Das Unternehmen wünschte sich eine Person, "die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt".
Auf die Stelle bewarb sich auch der 36-jährige, berufserfahrene Kläger. Als dieser eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seines Alters diskriminiert.
Der Reiseportalbetreiber bestritt die Altersdiskriminierung. "Junior Sachbearbeiter" sei lediglich eine Ebene in der Unternehmenshierarchie. Außerdem könnten auch Ältere "frisch gebacken" aus einer Ausbildung kommen.
Das Unternehmen berief sich außerdem auf seine im Grundgesetz geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit. Bei einem neu erworbenen Ausbildungsabschluss seien die Bewerber besser formbar und könnten sich besser unterordnen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach dem Kläger eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2.750 Euro zu. Dieses Urteil bestätigte nun auch das BAG. Die obersten Arbeitsrichter ließen es dahinstehen, ob bereits die Formulierung "Junior Sachbearbeiter" eine Altersdiskriminierung bewirkt. Denn die Äußerung "frisch gebacken aus der kaufmännischen Ausbildung" stelle bereits eine Benachteiligung wegen des Alters dar.
Der Arbeitgeber habe auch keinen zulässigen sachlichen Grund für die Benachteiligung plausibel gemacht. Der Hinweis, dass Bewerber kurz nach ihrer Ausbildung besser formbar seien und sich leichter der Unternehmenshierarchie unterordnen können, sei durch nichts belegt, so das BAG. Auch die grundrechtlich geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit werde nicht verletzt. Diese hindere den Arbeitgeber nicht daran, seine Ausschreibungen an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu messen und dieses anzuwenden.
Az.: 8 AZR 454/15