Ausgabe 16/2017 - 21.04.2017
Kassel (epd). Ins Ausland umgezogene Personen mit schwerer Behinderung können nicht die vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte beanspruchen. Das sei nur bei einem "gewöhnlichen" Aufenthalt in Deutschland und der Anknüpfung an den deutschen Arbeitsmarkt möglich, urteilte am 12. April das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Das Urteil gilt zumindest für jene Länder, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Schwerbehinderte auf Antrag ohne Abschlag ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig eine Altersrente erhalten. Sie müssen dafür aber mindestens 35 Jahre versichert gewesen sein.
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Industrieschmied, der im Raum Frankfurt an der Oder lebte. Bei einem Arbeitsunfall verlor er alle Finger der rechten Hand, so dass er 1992 als schwerbehindert anerkannt wurde. Im Mai 1998 zog der Mann nach Paraguay. Von dort aus beantragte er 2010 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Damals war das abschlagsfrei ab dem 60. Lebensjahr möglich.
Doch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht alle Voraussetzungen für den vorzeitigen Rentenbezug. Das Gesetz sehe vor, dass Versicherte bei Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Laut Rentenversicherungsträger sei der Rentenbezug auch möglich, wenn Deutschland mit einem Land ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Paraguay gehöre dazu jedoch nicht.
Vor dem BSG hatte der Kläger, der mittlerweile eine reguläre Altersrente erhält, keinen Erfolg. Er habe zwar die Wartezeit erfüllt, auch sei er als Schwerbehinderter anerkannt worden. Das Gesetz fordere jedoch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Altersrente für Schwerbehinderte stelle einen Ausgleich der Behinderung dar. Betroffene sollen so vorzeitig in Rente gehen können, wenn sie am hiesigen Arbeitsmarkt keine Chancen mehr haben.
Mit dem Umzug nach Paraguay gebe es die Verknüpfung mit dem inländischen Arbeitsmarkt aber nicht mehr. Entfalle der Aufenthalt in Deutschland, könne die Rente nicht beantragt, der Schwerbehindertenausweis müsse wieder eingezogen werden, befand das Gericht.
Az.: B 13 R 15/15 R