Ausgabe 15/2017 - 13.04.2017
Hamm (epd). Ein Mann, der wegen Sexualdelikten an Kindern im Maßregelvollzug untergebracht ist, muss nach über 30 Jahren Lockerungen erhalten. Dem Mann müsse nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine vorübergehende Beurlaubung in einem geschlossenen Heim gewährt werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm, in einem am 10. April veröffentlichten Beschluss. Auch wenn von dem Mann weiterhin Gefahr ausgehe, nähere sich eine über 30-jährige Unterbringung der Unverhältnismäßigkeit, heißt es in dem rechtskräftigen Beschluss.
Der Mann war vom Landgericht Bielefeld im Jahr 1985 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilte worden. Zugleich wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Täter sei wegen einer Intelligenzminderung nicht in der Lage, seinem Triebverlangen die nötigen rationalen Hemmungen entgegenzusetzen, hieß es seitens des Gerichts. Daher müsse weiterhin mit sexuellen Übergriffen auf Kinder gerechnet werden. Allerdings sei der Mann bereits mehr als doppelt so lange eingesperrt als ein voll schuldfähiger Täter für die begangenen Taten im Höchstfalle bestraft worden wäre.
Wegen der sich abzeichnenden Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung entschied das Oberlandesgericht, dass der Mann unverzüglich Lockerungen wie die vorübergehende Beurlaubung in einem geschlossenen Heim erhalten solle. Bei einer erfolgreichen Erprobung könne diese Maßnahme ausgeweitet werden.
Der Staat könne die Gefahr weiterer Straftaten durch einen Überleitungsprozess verringern, hieß es. Die behandelnde Klinik sowie der Sachverständige hielten es grundsätzlich für vertretbar, den Mann ihn in ein geschlossenes Heim zu beurlauben. Sein Rückfallrisiko könne durch flankierende Maßnahmen ausreichend reduziert werden.
(Az: 4 Ws 272/16)