Ausgabe 15/2017 - 13.04.2017
Karlsruhe (epd). Spielhallen dürfen nach einem Gerichtsurteil ihr Geschäft nicht zu nahe an Schulen betreiben. Es verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit von Spielhalleninhabern, wenn gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung der Spielsucht einen Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vorsehen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 11. April veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter erklärten auch weitere Verschärfungen für Spielhallenbetreiber für verfassungsgemäß.
Die Bundesländer hatten 2012 im geänderten Glücksspielstaatsvertrag die Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen verschärft. Grund waren Untersuchungen, die das hohe Suchtpotenzial des Automatenspiels belegten.
So sehen die Vorschriften nun vor, dass Spielhallen einen Mindestabstand zu Schulen oder Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten müssen. Und: Mehrere Spielhallen dürfen nicht in einem Gebäude untergebracht sein.
Auch weitere Verschärfungen sollen die drohende Spielsucht bekämpfen. So ist in Berlin die zulässige Gerätehöchstzahl auf acht Spielautomaten pro Spielhalle begrenzt. Die Anwesenheit einer Aufsichtsperson ist zudem Pflicht.
Gegen die Einschränkungen zogen vier Betreiber aus Berlin, Bayern und dem Saarland vor Gericht. Ihre Berufsfreiheit werde unzulässig eingeschränkt, lautete ihre Begründung. Außerdem seien die Vorschriften gleichheitswidrig, weil diese nur für Spielhallen, nicht aber für Spielbanken und Gaststätten mit Spielautomaten gelten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun jedoch, dass die Vorschriften zwar in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingreifen. Das sei aber zur Abwehr von Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, erforderlich. Mit dem Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und dem Verbot, mehrere Spielhallen in einem Gebäude zu betreiben, solle die Spielhallendichte beschränkt werden. Das sei ein "legitimes Ziel", um Suchtgefahren zu verringern.
Die Begrenzung der Spielgeräte sowie die Anwesenheitspflicht einer Aufsichtsperson dienten zudem der Suchtprävention und würden Spielhallenbetreiber auch nicht übermäßig belasten. Bestehende Übergangsfristen für Betreiber, die bereits vor den gesetzlichen Verschärfungen ihre Spielhallengenehmigung erhalten haben, seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
Az: 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13)