Ausgabe 15/2017 - 13.04.2017
Karlsruhe (epd). Ein getrennt lebender Vater hat ein Recht auf Auskunft über das Wohlergehen seiner Kinder. Verweigert die Ex-Partnerin jegliche Information über die bei ihr lebenden Kinder, muss sie mit einem Zwangsgeld rechnen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 7. April veröffentlichten Beschluss.
Konkret ging es um eine getrennt lebende Mutter aus der Nähe von Berlin. Das gemeinsame Kind lebt bei ihr. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte die Mutter dazu verpflichtet, dem Vater jedes Quartal ein Foto des Kindes zuzusenden sowie Fotos von Feierlichkeiten wie Geburtstag oder Einschulung. Außerdem sollte die Frau alle sechs Monate dem Vater Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes erteilen und hierzu aktuelle Atteste vorlegen.
Doch über den Gesundheitszustand des Kindes informierte die Frau ihren Ex nicht, so dass sie vom OLG zur Zahlung von 100 Euro verdonnert wurde, ersatzweise zwei Tage Haft.
Der BGH entschied, dass die Mutter tatsächlich die Pflicht habe, die Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich könne jeder Elternteil "Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht". Werde gegen diese Pflicht verstoßen, könne ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden.
Im vorliegenden Fall sei ein Zwangsgeld von 100 Euro oder ersatzweise eine zweitägige Zwangshaft angemessen und verhältnismäßig, entschied der BGH.
(Az: XII ZB 245/16)