Ausgabe 14/2017 - 07.04.2017
Münster (epd). Eine rumänische Zuwanderin, die ihr Beschäftigungsverhältnis gegenüber den Behörden offenbar vorgetäuscht hat, darf nach einer Gerichtsentscheidung abgeschoben werden. Ein EU-Bürger könne sich nicht auf die garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt sei, heißt es in dem am 4. April veröffentlichten rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster.
Die Klägerin lebt seit drei Jahren in Duisburg und sollte erstmals 2015 abgeschoben werden, nachdem sie gefälschte Arbeitsverträge vorgelegt hatte. Darauf ging sie ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung des Abschiebeverfahrens beendete. Bei einer erneuten Abschiebungsandrohung im Sommer 2016 legte sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Spendensammlerin vor. Als sie dieser Tätigkeit auch nur für kurze Zeit nachging, wollten die Behörden sie ausweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Abschiebeandrohung. In ihrer Beschwerde dagegen legte die Frau einen weiteren Arbeitsvertrag vor.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Ein Freizügigkeitsrecht könne nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber hergeleitet werden, begründeten sie. Die Frau habe EU-Recht missbraucht. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle.
Az.: 18 B 274/17