sozial-Recht

Bundessozialgericht

Geselliges Beisammensein auf eigene Gefahr



Gesellige Zusammenkünfte mit Arbeitskollegen stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat nicht der Chef eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" initiiert, findet das Beisammensein auf eigene Gefahr statt, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 30. März.

Hintergrund des Rechtsstreits war der Sturz eines Außendienstmitarbeiters der AXA Versicherung im September 2006 auf einer Hoteltreppe. Das Unternehmen hatte zuvor anlässlich des sogenannten "Tag des Vertriebs" unter anderem Innen- und Außendienstmitarbeiter zu einem ADAC-Fahrsicherheitstraining eingeladen. Danach ging es in ein Restaurant, in dem Vorgesetzte und Beschäftigte betriebliche Dinge klärten.

Zum Ausklang traf sich ein Teil der Beschäftigten an der Bar in ihrem Hotel. Dabei floss reichlich Alkohol. Als der Außendienstmitarbeiter mit 2,5 Promille im Blut zur Toilette wollte, stürzte er auf dem Weg dahin von einer steilen Treppe. Er wurde bewusstlos, fiel später ins Wachkoma. Im März dieses Jahres starb der Mann.

Die Witwe meinte, dass der Sturz im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung stattgefunden habe und folglich ein Arbeitsunfall vorliege. In diesem Fall hätte sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Doch vor dem BSG hatte die Klägerin keinen Erfolg. Auch wenn das gesellige Beisammensein an der Hotelbar der Pflege des Betriebsklimas diente, sei das Treffen privat veranlasst gewesen. Zwar könne eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung inklusive Umtrunk ausnahmsweise unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen. Eine wichtige Voraussetzung sei dann aber, dass eine Führungskraft des Unternehmens die Veranstaltung angeregt haben muss. Das sei beim Ausklang im Hotel nicht mehr der Fall gewesen.

Az: B 2 U 15/15 R


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