Ausgabe 14/2017 - 07.04.2017
Karlsruhe (epd). Außerhalb der Europäischen Union geleistete Kindererziehung wird nicht auf die Rente angerechnet. Nach einem am 31. März veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsgemäß, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist. Im konkreten Fall hielten die Karlsruher Richter eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Normalerweise erhöhen Kindererziehungszeiten die Rente. Hat ein Elternteil ein Kind erzogen, werden ihm dafür Entgeltpunkte gutgeschrieben, die zur Erhöhung der Rente führen und sich am Durchschnittsverdienst aller Versicherten orientieren. Bei einer Geburt vor 1992 können bis zu 24 Monate der Kindererziehungszeit angerechnet werden, bei einer Geburt ab 1992 sind es bis zu 36 Monate.
Im jetzt entschiedenen Fall bezieht die aus Niedersachsen stammende Beschwerdeführerin eine Rente. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada und brachte dort einen Sohn zur Welt. Die Kindererziehungszeit wollte sie auf ihre Rente anrechnen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab und verwies darauf, dass Kindererziehungszeiten im Nicht-EU-Ausland nicht berücksichtigt werden könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hielt dies für verfassungsgemäß und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach sei grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant. Ob Kindererziehungszeiten im EU-Ausland für die Rente relevant sind, hatte Karlsruhe nicht zu entscheiden.
Az.: 1 BvR 2740/16