sozial-Recht

Bundessozialgericht

30 Jahre Rauchen schließt Lungenkrebs als Berufskrankheit nicht aus



Auch bei starken Rauchern kann Lungenkrebs als Berufskrankheit anerkannt werden. Entscheidend für die Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass berufsbedingte Atemwegbelastungen - und nicht das private Rauchen - mit hoher Wahrscheinlichkeit den Lungenkrebs verursacht haben, urteilte am 30. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im konkreten Fall ging es um einen bei ThyssenKrupp im hessischen Dillenburg angestellten Schweißer, der während seiner Arbeit Chrom, Nickel und Asbest einatmen musste. Der Mann rauchte aber auch 20 Zigaretten täglich - und das 30 Jahre lang. Folge war eine Lungenkrebserkrankung, an der der Mann 2013 starb.

Seine Ehefrau beantragte bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall die Anerkennung als Berufskrankheit. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung.

Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab und verwies auf den jahrzehntelangen Zigarettenkonsum. Als Ursache für den Lungenkrebs müsse man da nicht nach anderen Ursachen suchen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der Berufsgenossenschaft recht, auch wenn die Chrom-Belastung des Mannes eine Mitursache für die Lungenkrebserkrankung darstellte.

Doch das BSG urteilte, dass eine Berufskrankheit vorlag. Das LSG habe nicht festgestellt, inwieweit vor allem das private Rauchen die Lungenkrebserkrankung verursacht haben soll. Stattdessen sei auf die Gefährlichkeit von Chrom verwiesen worden, dem der Verstorbene infolge seines Berufs ausgesetzt war.

Az: B 2 U 6/15 R


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