Ausgabe 14/2017 - 07.04.2017
Karlsruhe (epd). Änderungen an Patientenurteilen können für Betreiber eines Bewertungsportals über Krankenhäuser teuer werden. Ändert ein Betreiber eine falsche Aussage eines Patienten ohne Rücksprache, muss er für die Bewertung geradestehen. Er hat sich dann die Äußerung zu eigen gemacht, so dass die Klinik einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, urteilte am 4. April der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Bewertung eines Patienten über seine Behandlung in einer Klinik für HNO- und Laserchirurgie auf einem Bewertungsportal für Krankenhäuser im Internet. Der Patient hatte angegeben, dass er nach einer OP an der Nasenscheidewand - einem Standardeingriff - kurze Zeit später eine Blutvergiftung erlitten hatte. Das Klinikpersonal sei mit der Notsituation überfordert gewesen, so dass er beinahe gestorben wäre.
Die Klinik verlangte die Löschung der Bewertung, da diese unwahre Tatsachenbehauptungen beinhalte. Der Portalbetreiber fügte daraufhin ohne Rücksprache mit dem Patienten einen Zusatz ein und strich einen Satzteil. Er teilte der Klinik die Änderungen mit und meinte, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt seien.
Doch damit hat sich der Portalbetreiber die Äußerungen des Patienten zu eigen gemacht, urteilte der BGH. Die Klinik habe daher einen direkten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber. Da es sich hier um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, müsse die Meinungsfreiheit des Portalbetreibers hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinik zurücktreten.
Az.: VI ZR 123/16